Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de einsehbar. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
Gemäß dieser Definition sind Wohngebäude solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mindestens 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden und ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Als Wohngebäude werden auch Wohnungen bezeichnet, die selbst genutzt oder mit Mietvertrag nach BGB vermietet sind.Ferien- und Wochenendhäuser können mit den wohnwirtschaftlichen Programmen der KfW-Förderbank nicht finanziert werden.
Auch der gewerblich genutzte Teil von Gebäuden bei gemischter Nutzung ist aus den wohnwirtschaftlichen Programmen nicht förderfähig. Für die gewerbliche Nutzung von Immobilien können bei Energiesparinvestitionen die Umweltprogramme oder die Programme der KfW-Mittelstandsbank genutzt werden.
Diese beiden Förderprogramme können parallel beantragt werden. Die Kosten können entweder direkt zugeordnet oder nach den Anteilen an der Fläche berechnet werden.
Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung der Errichtung, Herstellung oder des Ersterwerbs von KfW-Energiesparhäusern 40 und Passivhäusern, die aus Bundesmitteln in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt werden, sowie KfW-Energiesparhäusern 60.
Mit diesem Programm wird auch der Einbau von Heizungstechnik bei Neubauten auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme als Einzelmaßnahme gefördert.
Grundsätzlich richtet sich das Programm an jeden, der in den Neubau von Wohngebäuden investiert:
Förderung von Contractingvorhaben möglich
Die Förderung besteht aus einem langfristigen, deutlich zinsverbilligten Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren, d.h. Zeit, in der das Darlehen zwar verzinst, aber noch nicht getilgt wird. Das schont die Liquidität des Kreditnehmers in der Anlaufphase der Investition.
Es können nur Neubau, Ersterwerb und Herstellung von KfW-Energiesparhäusern gefördert werden. Unter der Herstellung von KfW-Energiesparhäusern im steuerrechtlichen Sinne ist der Umbau von bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu verstehen, soweit erstmals eine bautechnisch neue, bis dahin nicht vorhandene Wohneinheit geschaffen wird, das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird und der mit der Entstehung der neuen Wohnung angefallene Bauaufwand überschlägig den Wert der Altsubstanz übersteigt.
Es stehen folgende KfW-ESH als Standards zur Auswahl:
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT' den in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' sind nach der EnEV zu ermitteln. Dies hat durch einen in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater oder eine nach Landesrecht (des jeweiligen Bundeslands) berechtigte Person für die Aufstellung/Prüfung der Nachweise nach der EnEV (nachfolgend Sachverständiger) zu erfolgen.
Der Jahres-Primärenergiebedarf von 40 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN ist z.B. durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh nicht mehr als 15 kWh pro m2 Wohnfläche beträgt. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh sind nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 von einem Sachverständigen nachzuweisen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 60 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust H'T den in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 30 % unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust H'T sind nach der EnEV von einem Sachverständigen nachzuweisen.
Der Jahres-Primärenergiebedarf von 60 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN ist z.B. durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:
Beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Es sind die Anforderungen der EnEV einzuhalten.
Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz vergeben. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
KfW-Energiesparhaus 40 einschließlich Passivhaus:
Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer reichen den Verwendungsnachweis innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens durch Vorlage des ausgefüllten Formulars Nr. 141643 direkt bei der KfW ein. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor.
Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wurde angelegt, um den Energieverbrauch des Altbaus entscheidend zu senken und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Hierfür bietet die KfW zwei verschiedene Varianten an:
Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen in Wohnungseigentumsgemeinschaften steht darüber hinaus die Zuschussvariante offen.
Das Förderprogramm ist Bestandteil des nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes in Wohngebäuden.
Die Förderung erfolgt für
Der Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird die energetische Sanierung eines Gebäudes auf Neubauniveau bzw. auf Neubauniveau minus 30 % mit einem Tilgungszuschuss gefördert.
Das Angebot richtet sich an Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. der Austausch der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubauniveau nach EnEV oder „EnEV minus 30 %" zu erreichen.
Die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubauniveau nach EnEV minus 50 % kann gesondert gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Vorgaben eines entsprechenden Pflichtenhefts der Deutschen Energie-Agentur (dena), http://www.dena.de/.
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt wurden als Maßnahmenpakete:
Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0 bis 3 sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen und alle Fenster auszutauschen, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Dabei sind mindestens die Anforderungen der EnEV sowie der Anlage dieses Merkblatts einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrags um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden. Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmenpakete eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden.
Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen, sofern sie im Maßnahmenpaket 4 enthalten sind. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (z.B. es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Dies ist vom Antragsteller und vom Sachverständigen zu bestätigen.
Der Finanzierungsanteil/Kreditbetrag beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung etc.), allerdings maximal 50.000 € pro Wohneinheit.
Nach Prüfung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung wird der Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % bzw. 12,5 % des Zusagebetrags spätestens 18 Monate nach dem auf die Prüfung folgenden nächsten Fälligkeitstermin der Zins- und/oder Tilgungszahlung dem Darlehen als Sondertilgung gutgeschrieben. Der Zeitpunkt der Gutschrift wird dem Kreditnehmer von seinem Kreditinstitut mitgeteilt. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift des Tilgungszuschusses die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Tilgungszuschusses, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta gutgeschrieben. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Das Förderprogramm ist Bestandteil des nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes in Wohngebäuden, die in den folgenden Kategorien erfolgt:
Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.
Zur Antragstellung sind berechtigt:
Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de einsehbar. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden.
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. der Austausch der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubauniveau nach EnEV oder „EnEV minus 30 %" zu erreichen.
Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters oder einer nach Landesrecht (des jeweiligen Bundeslands) berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (nachfolgend Sachverständiger genannt) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Neubauniveaus nach EnEV bzw. die Unterschreitung um 30 % geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen einzureichen.
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt wurden als Maßnahmenpakete:
Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0 bis 3 sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen und alle Fenster auszutauschen, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Dabei sind mindestens die Anforderungen der EnEV einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden.
Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmenpakete eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden.
Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen, sofern sie im Maßnahmenpaket 4 enthalten sind. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (z.B. es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller und vom Sachverständigen zu bestätigen.
Bei Wohnungseigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den Einzeleigentümer nach der Höhe seines Miteigentumanteils.
Weitere Infos: http://www.kfw-foerderbank.de/
Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungen bzw. Neubauten wird oft der Fehler begangen, die Erstellungskosten in den Vordergrund zu stellen. Beispielsweise ergaben Berechnungen in unserem Büro [Autor: Carsten Grobe] bei einer Sanierung, dass die energetische Sanierung von über 80 Wohneinheiten bei 1 Mio. Euro Baukostensumme, welche der ursprünglich planende Architekt vorgab, abgelehnt wurde. Nach erneuter wirtschaftlicher Darlegung allerdings, unter Zugrundelegung von Fördermitteln der KfW, regionalen Fördermitteln, Energiepreissteigerungen, -kostensteigerungen, wurde die Sanierung mit einer Kostensumme von sogar 1,3 Mio. Euro von den Wohnungseigentümern angenommen, weil wirtschaftlich über eine längere Laufzeit gesehen die geringen Zinskosten durch die KfW sowie die Energieeinsparung fast ausreichen, um die laufenden Kreditkosten zu decken. Hier waren je nach Wohnungsgröße lediglich 8-15 € monatlich an Mehrkosten pro Wohnung zu erwarten. Mithilfe der unten aufgeführten Software konnte der Beweis erbracht werden, dass die Wirtschaftlichkeit je nach Berechnungszeitraum sehr frühzeitig gegeben war. Unabhängig vom Werterhalt stellt die energetische Sanierung eine regelrechte Alternative zur Altersversorgung dar, da die Sanierungskosten gegenüber Neben- und Energiekosten und v.a. deren Steigerung eher eine untergeordnete Rolle spielen.
Dieser Nachweis über eine langfristige Berechnung ist ohne geeignete Software mit Berechnung von Energiepreissteigerung, Zinskosten, Fördermitteln, Reinvestitionskosten und Nebenkosten nicht plausibel und realistisch darstellbar.
Die Software „Energiekostenberater" (für Architekten, Ingenieure, Bauträger und Energieberater sowie Investoren geeignet) ermöglicht also den wirtschaftlichen Vergleich kompletter Gebäude oder auch einzelner Baukomponenten. Mit dem Vergleich von Alternativen bei Gebäudestandard, Haustechnik oder z.B. einer Fotovoltaikanlage wird die Grundlage geschaffen, um im Vorfeld die passenden und langfristig kostensparenden Entscheidungen zu treffen.
Alle Gebäude oder Techniken, ob bei Neubau oder Sanierung, müssen langfristig inklusive simulierter Energiepreissteigerung gegenübergestellt werden. Die Software liefert eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung und exakte Gegenrechnung der Mehr- und Minderkosten der Anschaffungskosten im Hinblick auf das Einsparungs- und Amortisationspotenzial des Bauvorhabens.
Zur Vermittlung der Ergebnisse sollten dem Nutzer zwei Methoden zur Auswahl stehen: Die Barwertmethode stützt sich auf den Verlauf der Ansparbeträge zur Beschaffung und Reinvestition der Baukomponenten, den Zins-, Neben- und Energiekosten. Die Liquiditätsmethode ist ein geeignetes Mittel für den Bauherrn, bei dem der absolute Kostenverlauf für Zinsen und Tilgung des KfW-Kredits und der Energie- und Nebenkostenverlauf abgefragt werden können.
Update:
Mehr zu den Regeln der Energieeinsparverordnung und deren Auswirkungen bei Neubauten finden Sie auf http://www.muenchen-wohnung.com/143-regeln-der-energiesparverordnung-fur-einen-hausbesitzer/ .
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!