EnEV

Energetische KfW-Programme im Detail

KfW-Programm: ökologisch Bauen - Dieses KfW-Kreditprogramm eignet sich für alle Bauherren, die energiesparend bauen möchten oder den Ersterwerb eines energiesparend gebauten Wohngebäudes planen. Es stehen verschiedene energetische Standards zur Auswahl, die als Mindestanforderung an das Wohngebäude erreicht werden müssen. Seit 01.02.2006 werden alle Wohngebäude nach § 2 (2) EnEV gefördert.

KfW-Programm: ökologisch Bauen 

Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de einsehbar. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.

Gemäß dieser Definition sind Wohngebäude solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mindestens 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden und ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Als Wohngebäude werden auch Wohnungen bezeichnet, die selbst genutzt oder mit Mietvertrag nach BGB vermietet sind.

Ferien- und Wochenendhäuser können mit den wohnwirtschaftlichen Programmen der KfW-Förderbank nicht finanziert werden.

Auch der gewerblich genutzte Teil von Gebäuden bei gemischter Nutzung ist aus den wohnwirtschaftlichen Programmen nicht förderfähig. Für die gewerbliche Nutzung von Immobilien können bei Energiesparinvestitionen die Umweltprogramme oder die Programme der KfW-Mittelstandsbank genutzt werden.

Diese beiden Förderprogramme können parallel beantragt werden. Die Kosten können entweder direkt zugeordnet oder nach den Anteilen an der Fläche berechnet werden.

Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung der Errichtung, Herstellung oder des Ersterwerbs von KfW-Energiesparhäusern 40 und Passivhäusern, die aus Bundesmitteln in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt werden, sowie KfW-Energiesparhäusern 60.

Mit diesem Programm wird auch der Einbau von Heizungstechnik bei Neubauten auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme als Einzelmaßnahme gefördert.

Grundsätzlich richtet sich das Programm an jeden, der in den Neubau von Wohngebäuden investiert:

  • Privatpersonen
  • Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Wohnheimbetreiber
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände
  • sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Förderung von Contractingvorhaben möglich

Die Förderung besteht aus einem langfristigen, deutlich zinsverbilligten Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren, d.h. Zeit, in der das Darlehen zwar verzinst, aber noch nicht getilgt wird. Das schont die Liquidität des Kreditnehmers in der Anlaufphase der Investition.

Förderbedingungen

Es können nur Neubau, Ersterwerb und Herstellung von KfW-Energiesparhäusern gefördert werden. Unter der Herstellung von KfW-Energiesparhäusern im steuerrechtlichen Sinne ist der Umbau von bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu verstehen, soweit erstmals eine bautechnisch neue, bis dahin nicht vorhandene Wohneinheit geschaffen wird, das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird und der mit der Entstehung der neuen Wohnung angefallene Bauaufwand überschlägig den Wert der Altsubstanz übersteigt.

Es stehen folgende KfW-ESH als Standards zur Auswahl:

KfW-Energiesparhaus 40

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT' den in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' sind nach der EnEV zu ermitteln. Dies hat durch einen in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater oder eine nach Landesrecht (des jeweiligen Bundeslands) berechtigte Person für die Aufstellung/Prüfung der Nachweise nach der EnEV (nachfolgend Sachverständiger) zu erfolgen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf von 40 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN ist z.B. durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:

  • hoch gedämmte Außenwände bis zu 45 cm Dämmstoffdicke
  • hoch gedämmtes Dach und hoch gedämmte oberste Geschossdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss
  • gedämmte Kellerdecke
  • Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung, hoch wärmedämmender Fensterrahmen
  • Minimierung von Wärmebrücken
  • Lüftungsanlage, kontrollierte Lüftung mit mehr als 80 % Wärmerückgewinnung aus der Abluft
  • hohe Luftdichtigkeit des Gebäudes
  • thermische Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserversorgung, Aufheizung der Zuluft aus dem Solarspeicher
  • energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik
  • energieeffiziente Heizung, evtl. Zusatzheizung für die Zuluft, Erdwärmeüberträger

KfW-Passivhaus

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh nicht mehr als 15 kWh pro m2 Wohnfläche beträgt. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh sind nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 von einem Sachverständigen nachzuweisen.

KfW-Energiesparhaus 60

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 60 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust H'T den in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 30 % unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust H'T sind nach der EnEV von einem Sachverständigen nachzuweisen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf von 60 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN ist z.B. durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:

  • hoch gedämmte Außenwände bis zu 40 cm Dämmstoffdicke
  • hoch gedämmtes Dach und hoch gedämmte oberste Geschossdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss
  • gedämmte Kellerdecke
  • Zweischeiben- oder Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung mit wärmedämmenden Fensterrahmen
  • Minimierung von Wärmebrücken
  • Lüftungsanlage, kontrollierte Lüftung mit ca. 80 % Wärmerückgewinnung aus der Abluft
  • hohe Luftdichtigkeit des Gebäudes
  • thermische Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserversorgung, evtl. auch der Heizung
  • energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik
  • energieeffiziente Heizungsanlage, Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, Holzheizung

Einbau von Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

  • solarthermische Anlagen: ggf. inklusive Einbau von Zentralheizungen auf Basis von Gas/Öl (Brennwertkessel)
  • Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden; hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas
  • Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 90 %)
  • Wärmepumpen (nach DIN V 4701-10)
  • Erdwärmeübertrager
  • Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 %
  • Kraft-Wärme-Kopplung-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle)
  • Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme

Beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Es sind die Anforderungen der EnEV einzuhalten.

Finanzierungsumfang

  • Bei der Förderung von KfW-Energiesparhäusern 40 und 60 sowie Passivhäusern 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), maximal 50.000 € pro Wohneinheit.
  • Bei der Förderung des Einbaus von Heizungstechnik bei Neubauten auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme 100 % der Investitionskosten, maximal 50.000 € pro Wohneinheit.

Konditionen

Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz vergeben. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.

  • Bei Krediten mit bis zu zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot.
  • Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die Förderprogramme zu entnehmen, www.kfw-foerderbank.de.
  • Zinskonditionen Stand 18.01.2007: effektiver Zinssatz zwischen 2,78 % und 4,06 %, je nach energetischem Standard, Laufzeit und tilgungsfreien Anlaufjahren.

Antragstellung

  1. Private Antragsteller: Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar dem Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.
  2. Öffentlich-rechtliche Antragsteller (z.B. Gemeinden und deren Eigengesellschaften): Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.

Nachweis über Verwendung der Mittel

KfW-Energiesparhaus 40 einschließlich Passivhaus:

  1. Private Kreditnehmer haben innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
  2. Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer reichen den Verwendungsnachweis innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens durch Vorlage des ausgefüllten Formulars Nr. 141643 direkt bei der KfW ein. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor.

KfW-Programm: CO2-Gebäudesanierungsprogramm

Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wurde angelegt, um den Energieverbrauch des Altbaus entscheidend zu senken und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Hierfür bietet die KfW zwei verschiedene Varianten an:

  1. Umfangreiche energiesparende Investitionen werden auch großzügig gefördert. Allen Investoren steht die Kreditvariante zur Verfügung.
  2. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen in Wohnungseigentumsgemeinschaften steht darüber hinaus die Zuschussvariante offen.

1. Kreditvariante

Das Förderprogramm ist Bestandteil des nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes in Wohngebäuden.

Die Förderung erfolgt für

  • energetische Sanierungen auf Neubauniveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV) oder besser
  • Unterschreitungen des EnEV-Neubauniveaus um mindestens 30 %,
  • Maßnahmenpakete zur Energieeinsparung.

Der Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird die energetische Sanierung eines Gebäudes auf Neubauniveau bzw. auf Neubauniveau minus 30 % mit einem Tilgungszuschuss gefördert.

Das Angebot richtet sich an Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).

Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.

Energetische Sanierung auf Neubauniveau nach EnEV oder besser: EnEV minus 30 %

Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. der Austausch der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubauniveau nach EnEV oder „EnEV minus 30 %" zu erreichen.

Sonderförderung „Modellvorhaben"

Die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubauniveau nach EnEV minus 50 % kann gesondert gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Vorgaben eines entsprechenden Pflichtenhefts der Deutschen Energie-Agentur (dena), http://www.dena.de/.

Maßnahmenpakete

Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt wurden als Maßnahmenpakete:

Maßnahmenpaket 0

  • Wärmedämmung der Außenwände und
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und
  • Austausch der Fenster

Maßnahmenpaket 1

  • Austausch der Heizung und
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Außenwände

Maßnahmenpaket 2

  • Austausch der Heizung und
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und
  • Austausch der Fenster

Maßnahmenpaket 3

  • Austausch der Heizung und
  • Austausch der Fenster und
  • Wärmedämmung der Außenwände

Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0 bis 3 sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen und alle Fenster auszutauschen, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Dabei sind mindestens die Anforderungen der EnEV sowie der Anlage dieses Merkblatts einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrags um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden. Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmenpakete eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.

Maßnahmenpaket 4

Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden.

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
  • Austausch der Fenster
  • Austausch der Heizung
  • Einbau einer Lüftungsanlage

Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen, sofern sie im Maßnahmenpaket 4 enthalten sind. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (z.B. es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Dies ist vom Antragsteller und vom Sachverständigen zu bestätigen.

Finanzierungsumfang

Der Finanzierungsanteil/Kreditbetrag beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung etc.), allerdings maximal 50.000 € pro Wohneinheit.

Konditionen

  • Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz vergeben. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
  • Der Zinssatz ist fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot.
  • Zinskonditionen Stand 18.01.2007: Der effektive Zinssatz beträgt zwischen 2,52 % und 4,63 %, je nach energetischem Standard, Laufzeit und tilgungsfreien Anlaufjahren.

Tilgungszuschuss (Maßnahmen auf Neubauniveau oder besser)

Nach Prüfung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung wird der Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % bzw. 12,5 % des Zusagebetrags spätestens 18 Monate nach dem auf die Prüfung folgenden nächsten Fälligkeitstermin der Zins- und/oder Tilgungszahlung dem Darlehen als Sondertilgung gutgeschrieben. Der Zeitpunkt der Gutschrift wird dem Kreditnehmer von seinem Kreditinstitut mitgeteilt. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift des Tilgungszuschusses die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Tilgungszuschusses, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta gutgeschrieben. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

2. Zuschussvariante

Das Förderprogramm ist Bestandteil des nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes in Wohngebäuden, die in den folgenden Kategorien erfolgt:

  • energetische Sanierungen auf Neubauniveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV) oder besser
  • Unterschreitungen des EnEV-Neubauniveaus um mindestens 30 % sowie für
  • Maßnahmenpakete zur Energieeinsparung.

Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.

Zur Antragstellung sind berechtigt:

  • Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften

Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de einsehbar. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.

Energetische Sanierung auf Neubauniveau nach EnEV oder besser: EnEV minus 30 %

Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden.

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. der Austausch der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubauniveau nach EnEV oder „EnEV minus 30 %" zu erreichen.

  • Bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der Neubauwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV wird ein Zuschuss in Höhe von 10 % bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten gewährt.
  • Bei Unterschreitung der Werte nach § 3 EnEV um 30 % und mehr wird ein Zuschuss in Höhe von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten gewährt.

Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters oder einer nach Landesrecht (des jeweiligen Bundeslands) berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (nachfolgend Sachverständiger genannt) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Neubauniveaus nach EnEV bzw. die Unterschreitung um 30 % geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen einzureichen.

Maßnahmenpakete

Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt wurden als Maßnahmenpakete:

Maßnahmenpaket 0

  • Wärmedämmung der Außenwände und Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und
  • Austausch der Fenster

Maßnahmenpaket 1

  • Austausch der Heizung und
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Außenwände

Maßnahmenpaket 2

  • Austausch der Heizung und
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke und
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und
  • Austausch der Fenster

Maßnahmenpaket 3

  • Austausch der Heizung und
  • Austausch der Fenster und
  • Wärmedämmung der Außenwände

Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0 bis 3 sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen und alle Fenster auszutauschen, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Dabei sind mindestens die Anforderungen der EnEV einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden.

Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmenpakete eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.

Maßnahmenpaket 4

Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden.

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
  • Austausch der Fenster
  • Austausch der Heizung
  • Einbau einer Lüftungsanlage

Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen, sofern sie im Maßnahmenpaket 4 enthalten sind. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (z.B. es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller und vom Sachverständigen zu bestätigen.

Zuschussumfang

  • Die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubauniveau nach EnEV oder besser wird mit einem Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 5.000 € je Wohneinheit gefördert.
  • Bei Unterschreitung der Neubauwerte um 30 % und mehr beträgt der Zuschuss 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 8.750 € je Wohneinheit.
  • Maßnahmenpakete werden mit einem Zuschuss in Höhe von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 2.500 € je Wohneinheit gefördert.

Bei Wohnungseigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den Einzeleigentümer nach der Höhe seines Miteigentumanteils.

Weitere Infos: http://www.kfw-foerderbank.de/

Wirtschaftlichkeit von energetischen Baustandards durch Fördermittel

Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungen bzw. Neubauten wird oft der Fehler begangen, die Erstellungskosten in den Vordergrund zu stellen. Beispielsweise ergaben Berechnungen in unserem Büro [Autor: Carsten Grobe] bei einer Sanierung, dass die energetische Sanierung von über 80 Wohneinheiten bei 1 Mio. Euro Baukostensumme, welche der ursprünglich planende Architekt vorgab, abgelehnt wurde. Nach erneuter wirtschaftlicher Darlegung allerdings, unter Zugrundelegung von Fördermitteln der KfW, regionalen Fördermitteln, Energiepreissteigerungen, -kostensteigerungen, wurde die Sanierung mit einer Kostensumme von sogar 1,3 Mio. Euro von den Wohnungseigentümern angenommen, weil wirtschaftlich über eine längere Laufzeit gesehen die geringen Zinskosten durch die KfW sowie die Energieeinsparung fast ausreichen, um die laufenden Kreditkosten zu decken. Hier waren je nach Wohnungsgröße lediglich 8-15 € monatlich an Mehrkosten pro Wohnung zu erwarten. Mithilfe der unten aufgeführten Software konnte der Beweis erbracht werden, dass die Wirtschaftlichkeit je nach Berechnungszeitraum sehr frühzeitig gegeben war. Unabhängig vom Werterhalt stellt die energetische Sanierung eine regelrechte Alternative zur Altersversorgung dar, da die Sanierungskosten gegenüber Neben- und Energiekosten und v.a. deren Steigerung eher eine untergeordnete Rolle spielen.

Dieser Nachweis über eine langfristige Berechnung ist ohne geeignete Software mit Berechnung von Energiepreissteigerung, Zinskosten, Fördermitteln, Reinvestitionskosten und Nebenkosten nicht plausibel und realistisch darstellbar.

Die Software „Energiekostenberater" (für Architekten, Ingenieure, Bauträger und Energieberater sowie Investoren geeignet) ermöglicht also den wirtschaftlichen Vergleich kompletter Gebäude oder auch einzelner Baukomponenten. Mit dem Vergleich von Alternativen bei Gebäudestandard, Haustechnik oder z.B. einer Fotovoltaikanlage wird die Grundlage geschaffen, um im Vorfeld die passenden und langfristig kostensparenden Entscheidungen zu treffen.

Alle Gebäude oder Techniken, ob bei Neubau oder Sanierung, müssen langfristig inklusive simulierter Energiepreissteigerung gegenübergestellt werden. Die Software liefert eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung und exakte Gegenrechnung der Mehr- und Minderkosten der Anschaffungskosten im Hinblick auf das Einsparungs- und Amortisationspotenzial des Bauvorhabens.

Zur Vermittlung der Ergebnisse sollten dem Nutzer zwei Methoden zur Auswahl stehen: Die Barwertmethode stützt sich auf den Verlauf der Ansparbeträge zur Beschaffung und Reinvestition der Baukomponenten, den Zins-, Neben- und Energiekosten. Die Liquiditätsmethode ist ein geeignetes Mittel für den Bauherrn, bei dem der absolute Kostenverlauf für Zinsen und Tilgung des KfW-Kredits und der Energie- und Nebenkostenverlauf abgefragt werden können.

Update:

Mehr zu den Regeln der Energieeinsparverordnung und deren Auswirkungen bei Neubauten finden Sie auf http://www.muenchen-wohnung.com/143-regeln-der-energiesparverordnung-fur-einen-hausbesitzer/ .

 


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