EnEV

Der Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Mit einem Energieausweis können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden und müssen nach der EU-Richtlinie drei wesentlichen Aussagen enthalten: den Energiekennwert über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, Vergleichswerte zu anderen Gebäuden und Sanierungsempfehlungen.

EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auch „Energy Performance of Buildings Directive" - EPBD ist am 04.01.2003 in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie fordert im Artikel 1 die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Im Artikel 7 „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" der EU-Richtlinie steht:

  • Beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden wird dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt.
  • Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  • In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden.
  • Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen.
  • Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.

Weiter müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Die Neufassung des EnEG zur Anpassung an die EU-Richtlinie wurde am 01.09.2005 gefasst und am 07.09.2005 im BGBl. I Nr. 56 S. 2684 bekannt gegeben.

Im neuen EnEG wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um Regelungen über Energieausweise für Bestandsgebäude in die neue EnEV 2007 aufnehmen zu können, da dieses ein ganz wesentliches Element der EU-Richtlinie ist. Die noch aktuelle EnEV 2004 fordert in ihrem § 13 einen Energieausweis lediglich für Neubauten sowie für grundlegend modernisierte Gebäude, d.h. nicht für den allgemeinen Bestand.

Energieeinsparverordnung EnEV 2007

Am 25.04.2007 hat die Bundesregierung die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen. Der Bundesrat hat dann am 8. Juni dem Beschluss der Bundesregierung vom 25.04.2007 mit Änderungen zugestimmt. Das Bundeskabinett hat am 27.06.2007 den Maßgaben des Bundesrates zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) zugestimmt und somit die EnEV 2007 beschlossen. Die Verordnung wird voraussichtlich im Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tritt dann am 01.10.2007 in Kraft.

Als wesentliche Neuerungen der neuen EnEV 2007 gelten die Einführung von Energieausweisen für Neu- und Bestandsgebäude und die Einführung von begleitenden Modernisierungsempfehlungen bei Bestandsgebäuden.

Der Abschnitt 5 mit § 16 bis § 21 der EnEV 2007 regelt die Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz:

  • § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • § 17 Grundsätze des Energieausweises
  • § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
  • § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
  • § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
  • § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

Ausstellung

Energieausweise müssen nach § 16 Abs. 1 der EnEV 2007 erstellt werden bei:

  • Errichtung (Neubau) eines Gebäudes
  • Änderungen an einem Gebäude, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - des gesamten Gebäudes nach § 9 Abs. 2 der EnEV 2007 erfolgt
  • Erweiterung der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - für das gesamte Gebäude nach § 9 Abs. 2 der EnEV 2007 erfolgt
  • geplantem Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
  • Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit
  • Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden

Die Forderung der Erstellung von Energieausweisen gilt nicht:

  • bei gemischten Verträgen wie z.B. Beherbergungsverträgen sowie Verträgen über die Nutzung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen
  • bei Gebäuden, die gemäß § 1 Abs. 2 der EnEV nicht in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallen
  • wenn lediglich unbeheizte oder nicht gekühlte Räume (z.B. ein Tiefgaragenplatz, ein Lagerraum oder ein Keller ohne Heizung) verkauft oder vermietet werden sollen
  • für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche

Öffentliche Dienstleistungen

Die Definition „öffentliche Dienstleistungen" setzt die Pflicht voraus, dass Behörden und sonstige nichtbehördliche Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen und deshalb einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen. Typische (öffentliche) Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 der EnEV sind die Leistungen

  • der Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr,
  • Arbeitsagenturen,
  • Schulen,
  • Universitäten u.Ä.

Mit dem Begriff „sonstige Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen, sind nur die Fälle der Privatisierung von ehemals öffentlich-rechtlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung gemeint. Deswegen besteht für

  • Kaufhäuser,
  • Einzelhandelsgeschäfte,
  • Bankgebäude und
  • ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen

keine Aushangpflicht für einen Energieausweis. Ebenfalls keine Aushangpflicht besteht bei

  • der Öffnung von Gebäuden zu Besichtigungszwecken (z.B. Museen, Kulturdenkmäler) und
  • die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Nutzung durch Dritte, ohne dass zugleich „öffentliche Dienstleistungen" im oben erläuterten Sinne erbracht werden (z.B. Nutzung von Turn- und Sporthallen durch Vereine).

Zugänglichkeit und Überlassung

Bei Errichtung, Änderungen und Erweiterungen ist der Energieausweis Bestandteil des öffentlich-rechtlichen EnEV-Nachweises und ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei geplantem Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing kann der Verkäufer bzw. Vermieter dem potenziellen Käufer oder Mieter eine Kopie des Energieausweises auf freiwilliger Basis aushändigen.

Personen, die nur behaupten, an einem Objekt interessiert zu sein, oder die aus anderen Gründen als mögliche Käufer nicht oder nicht mehr in Betracht kommen, haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis. Ebenso gibt es keine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise.

Aushang

Bei Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind die Energieausweise an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Zum Aushang verpflichtet ist der Eigentümer des öffentlichen Gebäudes. Dies gilt auch im Falle der Anmietung von Flächen durch eine Behörde. Mit dem Wirksamwerden der Aushangpflicht ab dem 01.01.2009 muss der Eigentümer für die Ausstellung eines Energieausweises und dessen Aushang sorgen.

Bedarf oder Verbrauch

Energieausweise nach § 16 der EnEV 2007 sind auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

Energieausweise dürfen nur auf der Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden bei:

  • Errichtung (Neubau) eines Gebäudes
  • Änderungen an einem Gebäude, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - des gesamten Gebäudes nach § 9 Abs. 2 der EnEV 2007 erfolgt
  • Erweiterung der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - für das gesamte Gebäude nach § 9 Abs. 2 der EnEV 2007 erfolgt
  • ab dem 01.10.2008 geplantem Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum, wenn es sich um ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 01.11.1977 handelt
  • ab dem 01.10.2008 bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit, wenn es sich um ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragsstellung vor dem 01.11.1977 handelt

Energieausweise für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragsstellung vor dem 01.11.1977 dürfen wahlweise auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs erstellt werden, wenn

  • schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 eingehalten wurde oder
  • durch spätere Änderungen mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 gebracht worden ist.

Unterteilung von Gebäuden

Energieausweise müssen für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Sie sind nur dann für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden

  • Teile eines Wohngebäudes sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und diese einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen oder
  • Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen.

Grundlagen der Erstellung

Die für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlichen Daten können den Eigentümer bereitgestellt werden. Der Aussteller darf diese Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Muster eines Erhebungsbogens können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen muss nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 der EnEV entsprechen.

Gültigkeitsdauer

Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ein Energieausweis zugänglich gemacht oder ausgehängt werden, darf der bisherige Energieausweis nicht mehr verwendet werden.

Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie im Premiumbereich


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