Die EU-Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auch „Energy Performance of Buildings Directive" - EPBD ist am 04.01.2003 in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie fordert im Artikel 1 die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Im Artikel 7 „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" der EU-Richtlinie steht:
Weiter müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
Die Neufassung des EnEG zur Anpassung an die EU-Richtlinie wurde am 01.09.2005 gefasst und am 07.09.2005 im BGBl. I Nr. 56 S. 2684 bekannt gegeben.
Im neuen EnEG wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um Regelungen über Energieausweise für Bestandsgebäude in die neue EnEV 2007 aufnehmen zu können, da dieses ein ganz wesentliches Element der EU-Richtlinie ist. Die noch aktuelle EnEV 2004 fordert in ihrem § 13 einen Energieausweis lediglich für Neubauten sowie für grundlegend modernisierte Gebäude, d.h. nicht für den allgemeinen Bestand.
Am 25.04.2007 hat die Bundesregierung die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen. Der Bundesrat hat dann am 8. Juni dem Beschluss der Bundesregierung vom 25.04.2007 mit Änderungen zugestimmt. Das Bundeskabinett hat am 27.06.2007 den Maßgaben des Bundesrates zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) zugestimmt und somit die EnEV 2007 beschlossen. Die Verordnung wird voraussichtlich im Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tritt dann am 01.10.2007 in Kraft.
Als wesentliche Neuerungen der neuen EnEV 2007 gelten die Einführung von Energieausweisen für Neu- und Bestandsgebäude und die Einführung von begleitenden Modernisierungsempfehlungen bei Bestandsgebäuden.
Der Abschnitt 5 mit § 16 bis § 21 der EnEV 2007 regelt die Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz:
Energieausweise müssen nach § 16 Abs. 1 der EnEV 2007 erstellt werden bei:
Die Forderung der Erstellung von Energieausweisen gilt nicht:
Die Definition „öffentliche Dienstleistungen" setzt die Pflicht voraus, dass Behörden und sonstige nichtbehördliche Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen und deshalb einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen. Typische (öffentliche) Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 der EnEV sind die Leistungen
Mit dem Begriff „sonstige Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen, sind nur die Fälle der Privatisierung von ehemals öffentlich-rechtlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung gemeint. Deswegen besteht für
keine Aushangpflicht für einen Energieausweis. Ebenfalls keine Aushangpflicht besteht bei
Bei Errichtung, Änderungen und Erweiterungen ist der Energieausweis Bestandteil des öffentlich-rechtlichen EnEV-Nachweises und ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei geplantem Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing kann der Verkäufer bzw. Vermieter dem potenziellen Käufer oder Mieter eine Kopie des Energieausweises auf freiwilliger Basis aushändigen.
Personen, die nur behaupten, an einem Objekt interessiert zu sein, oder die aus anderen Gründen als mögliche Käufer nicht oder nicht mehr in Betracht kommen, haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis. Ebenso gibt es keine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise.
Aushang
Bei Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind die Energieausweise an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Zum Aushang verpflichtet ist der Eigentümer des öffentlichen Gebäudes. Dies gilt auch im Falle der Anmietung von Flächen durch eine Behörde. Mit dem Wirksamwerden der Aushangpflicht ab dem 01.01.2009 muss der Eigentümer für die Ausstellung eines Energieausweises und dessen Aushang sorgen.
Energieausweise nach § 16 der EnEV 2007 sind auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
Energieausweise dürfen nur auf der Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden bei:
Energieausweise für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragsstellung vor dem 01.11.1977 dürfen wahlweise auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs erstellt werden, wenn
Energieausweise müssen für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Sie sind nur dann für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden
Die für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlichen Daten können den Eigentümer bereitgestellt werden. Der Aussteller darf diese Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Muster eines Erhebungsbogens können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen muss nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 der EnEV entsprechen.
Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ein Energieausweis zugänglich gemacht oder ausgehängt werden, darf der bisherige Energieausweis nicht mehr verwendet werden.
Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie im Premiumbereich
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!