Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % zu erhöhen und danach kontinuierlich weiter zu steigern.
Zum Vergleich: Im Jahr 2007 betrug der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch 14,2 % (2006: 11,7 %; Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit). Dieser Anteil soll in den nächsten Jahren bis 2020 mehr als verdoppelt werden.
Anteil erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung in Deutschland; EEV = Endenergieverbrauch (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
Für Gebäudeeigentümer ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) insbesondere in Verbindung mit der Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlagen interessant, da das Erneuerbare-Energien-Gesetz u.a. die Vergütung von Solarstrom regelt. An dieser Stelle soll daher näher auf diejenigen Regelungen des EEG eingegangen werden, die sich mit der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie befassen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet zusammen mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Diese sehen vor, die CO2-Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gliedert sich in sieben Teile sowie mehreren Anlagen (Anlagen 1 bis 5).
Anlage 1 Technologie-Bonus
Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3 KWK-Bonus
Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5 Referenzertrag
Grundsätzlich gilt auch im neuen EEG, dass Netzbetreiber (Energieversorgungsunternehmen) verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien unverzüglich an ihr Netz anzuschließen. Die Netzanschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes möglich wird. Weiterhin sind Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
Eine Neuerung gegenüber der vorangegangenen Ausgabe des EEG besteht darin, dass Fotovoltaikanlagen, die neu in Betrieb genommen werden, ab dem 01.01.2009 bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Die Meldung muss durch den Anlagenbetreiber erfolgen und ist Voraussetzung dafür, dass die Vergütung für den solar erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom auch gezahlt werden kann.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern zu vergüten. Die Vergütungssätze sind im EEG geregelt.
Nach dem EEG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Aufstellort der Anlage. Für Solarstrom aus Anlagen, die an oder auf Gebäuden oder an einer Lärmschutzwand installiert sind, gibt es höhere Vergütungssätze als bei Strom aus anderen Solaranlagen. Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der installierten Leistung der Fotovoltaikanlage und gilt für Anlagen, die vor dem 01.01.2010 in Betrieb genommen wurden. Es gelten folgende Vergütungssätze:
Wird der solar erzeugte Strom in unmittelbarer Nähe der Anlage selbst verbraucht, gilt für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp ein verringerter Vergütungssatz von nur 25,01 Cent pro Kilowattstunde.
Vergütungssätze für solar erzeugten Strom für Anlagen, die vor dem 01.01.2010 in Betrieb genommen werden
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn die Anlage erstmals Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt hat und dieser ins Netz eingespeist oder selbst verbraucht wurde.
Weiterhin gilt nach dem neuen EEG, dass die Vergütungen jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen sind, zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage.
Für Anlagen, die nach dem 01.01.2010 in Betrieb gehen, sinken die Vergütungssätze jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz (Degression). Die Höhe des Prozentsatzes, um den die Vergütung jährlich sinkt, richtet sich nach der installierten Leistung der Fotovoltaikanlage und nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage (siehe nachfolgende Tabelle).
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Prozentsatz, um den die Vergütung jährlich sinkt |
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Jahr der Inbetriebnahme der Anlage |
Leistung der Fotovoltaikanlage |
Leistung der Fotovoltaikanlage |
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im Jahr 2010 |
8 % |
10 % |
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ab dem Jahr 2011 |
9 % |
9 % |
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Hinweis: Die Leistung von Fotovoltaikanlagen wird in kWp (= Kilowatt peak) angegeben und bezieht sich auf die Leistung unter Testbedingungen („peak"; engl.: Höchstwert, Spitze). Die Testbedingungen entsprechen nicht der Leistung bei größter Sonneneinstrahlung, sondern wurden zur Normierung und Vergleichbarkeit unterschiedlicher Solarmodule geschaffen. Nähere Informationen zu Fotovoltaikanlagen siehe →Teil 4/4 Fotovoltaik. |
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Prozentsatz, um den die Vergütung für Solarstrom aus Anlagen an oder auf Gebäuden ab 2010 jährlich sinkt
Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 01.01.2009 werden die Vergütungssätze für solar erzeugten Strom gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2004 deutlich reduziert. Bei einer üblichen Dachanlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit 10 bis 15 m² und 1 bis 1,5 kWp Leistung werden zukünftig nur noch 43,01 Cent pro Kilowattstunde gezahlt, wenn die Anlage 2009 in Betrieb geht. Bisher (2008) betrug der Vergütungssatz noch 57,4 Cent /kWh. Damit wird der Anreiz, neue Fotovoltaikanlagen zu errichten, in Zukunft geringer. Dennoch ist zu beachten, dass die Vergütungssätze für Solarstrom deutlich über dem durchschnittlichen Preis für normalen Haushaltsstrom liegen (derzeit ca. 18 Cent/kWh). Das bedeutet, dass mit jeder Kilowattstunde erzeugten Solarstroms etwas mehr als zwei Kilowattstunden Haushaltsstrom gekauft werden können. Der jährliche Ertrag einer Fotovoltaikanlage, die auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist, beträgt je nach Größe und Standort der Anlage mehrere hundert Euro. Nach ungefähr zehn Jahren hat die Anlage ihre Anschaffungskosten wieder hereingeholt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der solaren Stromerzeugung keine Schadstoffe entstehen. Eine Fotovoltaikanlage stellt somit eine sinnvolle Investition dar und schont gleichermaßen die Umwelt und den eigenen Geldbeutel.
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!