EnEV

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat am 01.01.2009 in Kraft und löste die Fassung aus dem Jahr 2004 ab. Gegenüber der vorangegangenen Ausgabe weist die Novelle des EEG einige Änderungen auf und bezieht sich in Zukunft nur noch auf den Strombereich.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % zu erhöhen und danach kontinuierlich weiter zu steigern.

Zum Vergleich: Im Jahr 2007 betrug der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch 14,2 % (2006: 11,7 %; Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit). Dieser Anteil soll in den nächsten Jahren bis 2020 mehr als verdoppelt werden.

Anteil erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung in Deutschland; EEV = Endenergieverbrauch (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)

Für Gebäudeeigentümer ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) insbesondere in Verbindung mit der Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlagen interessant, da das Erneuerbare-Energien-Gesetz u.a. die Vergütung von Solarstrom regelt. An dieser Stelle soll daher näher auf diejenigen Regelungen des EEG eingegangen werden, die sich mit der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie befassen.

EnEV-Bezug

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet zusammen mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Diese sehen vor, die CO2-Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung

Übersicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gliedert sich in sieben Teile sowie mehreren Anlagen (Anlagen 1 bis 5).

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Zweck des Gesetzes
  • § 2 Anwendungsbereich
  • § 3 Begriffsbestimmungen
  • § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 5 Anschluss
  • § 6 Technische und betriebliche Vorgaben
  • § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
  • § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 2 - Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

  • § 9 Erweiterung der Netzkapazität
  • § 10 Schadensersatz
  • § 11 Einspeisemanagement
  • § 12 Härtefallregelung

Abschnitt 3 - Kosten

  • § 13 Netzanschluss
  • § 14 Kapazitätserweiterung
  • § 15 Vertragliche Vereinbarung

Teil 3 - Vergütung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften

  • § 16  Vergütungsanspruch
  • § 17 Direktvermarktung
  • § 18 Vergütungsberechnung
  • § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
  • § 20 Degression
  • § 21 Vergütungsbeginn und -dauer
  • § 22 Aufrechnung

Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften

  • § 23 Wasserkraft
  • § 24 Deponiegas
  • § 25 Klärgas
  • § 26 Grubengas
  • § 27 Biomasse
  • § 28 Geothermie
  • § 29 Windenergie
  • § 30 Windenergie Repowering
  • § 31 Windenergie Offshore
  • § 32 Solare Strahlungsenergie
  • § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

Teil 4 - Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich

  • § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
  • § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
  • § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
  • § 37 Weitergabe an die Lieferanten
  • § 38 Nachträgliche Korrekturen
  • § 39 Abschlagszahlungen

Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

  • § 40 Grundsatz
  • § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
  • § 42  Schienenbahnen
  • § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
  • § 44 Auskunftspflicht

Teil 5 - Transparenz

Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

  • § 45 Grundsatz
  • § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
  • § 47 Netzbetreiber
  • § 48 Übertragungsnetzbetreiber
  • § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  • § 50 Testierung
  • § 51 Information der Bundesnetzagentur
  • § 52 Information der Öffentlichkeit

Abschnitt 2 - Differenzkosten

  • § 53 Anzeige
  • § 54 Abrechnung

Abschnitt 3 - Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

  • § 55 Herkunftsnachweis
  • § 56 Doppelvermarktungsverbot

Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren

  • § 57 Clearingstelle
  • § 58 Verbraucherschutz
  • § 59 Einstweiliger Rechtsschutz
  • § 60 Nutzung von Seewasserstraßen
  • § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
  • § 62 Bußgeldvorschriften
  • § 63 Fachaufsicht

Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

  • § 64 Verordnungsermächtigung
  • § 65 Erfahrungsbericht
  • § 66 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 Technologie-Bonus

Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

Anlage 3 KWK-Bonus

Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus

Anlage 5 Referenzertrag

Allgemeine Vorschriften

Grundsätzlich gilt auch im neuen EEG, dass Netzbetreiber (Energieversorgungsunternehmen) verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien unverzüglich an ihr Netz anzuschließen. Die Netzanschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes möglich wird. Weiterhin sind Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.

Eine Neuerung gegenüber der vorangegangenen Ausgabe des EEG besteht darin, dass Fotovoltaikanlagen, die neu in Betrieb genommen werden, ab dem 01.01.2009 bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Die Meldung muss durch den Anlagenbetreiber erfolgen und ist Voraussetzung dafür, dass die Vergütung für den solar erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom auch gezahlt werden kann.

Vergütung von Solarstrom

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern zu vergüten. Die Vergütungssätze sind im EEG geregelt.

Nach dem EEG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Aufstellort der Anlage. Für Solarstrom aus Anlagen, die an oder auf Gebäuden oder an einer Lärmschutzwand installiert sind, gibt es höhere Vergütungssätze als bei Strom aus anderen Solaranlagen. Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der installierten Leistung der Fotovoltaikanlage und gilt für Anlagen, die vor dem 01.01.2010 in Betrieb genommen wurden. Es gelten folgende Vergütungssätze:

  • 43,01 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bei einer Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kWp (EEG 2004: 57,4 Cent/kWh)
  • 40,91 Cent pro Kilowattstunde bei einer Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 100 kWp
  • 39,58 Cent pro Kilowattstunde bei einer Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 1 MWp
  • 33,0 Cent pro Kilowattstunde bei einer Anlage mit einer Leistung über 1 MWp

Wird der solar erzeugte Strom in unmittelbarer Nähe der Anlage selbst verbraucht, gilt für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp ein verringerter Vergütungssatz von nur 25,01 Cent pro Kilowattstunde.

Vergütungssätze für solar erzeugten Strom für Anlagen, die vor dem 01.01.2010 in Betrieb genommen werden

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn die Anlage erstmals Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt hat und dieser ins Netz eingespeist oder selbst verbraucht wurde.

Weiterhin gilt nach dem neuen EEG, dass die Vergütungen jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen sind, zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage.

Degression der Vergütungen

Für Anlagen, die nach dem 01.01.2010 in Betrieb gehen, sinken die Vergütungssätze jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz (Degression). Die Höhe des Prozentsatzes, um den die Vergütung jährlich sinkt, richtet sich nach der installierten Leistung der Fotovoltaikanlage und nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage (siehe nachfolgende Tabelle).

 

Prozentsatz, um den die Vergütung jährlich sinkt

Jahr der Inbetriebnahme der Anlage

Leistung der Fotovoltaikanlage
<= 100 kWp

Leistung der Fotovoltaikanlage
> 100 kWp

im Jahr 2010

8 %

10 %

ab dem Jahr 2011

9 %

9 %

Hinweis: Die Leistung von Fotovoltaikanlagen wird in kWp (= Kilowatt peak) angegeben und bezieht sich auf die Leistung unter Testbedingungen („peak"; engl.: Höchstwert, Spitze). Die Testbedingungen entsprechen nicht der Leistung bei größter Sonneneinstrahlung, sondern wurden zur Normierung und Vergleichbarkeit unterschiedlicher Solarmodule geschaffen. Nähere Informationen zu Fotovoltaikanlagen siehe →Teil 4/4 Fotovoltaik.

Prozentsatz, um den die Vergütung für Solarstrom aus Anlagen an oder auf Gebäuden ab 2010 jährlich sinkt

Zusammenfassung

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 01.01.2009 werden die Vergütungssätze für solar erzeugten Strom gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2004 deutlich reduziert. Bei einer üblichen Dachanlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit 10 bis 15 m² und 1 bis 1,5 kWp Leistung werden zukünftig nur noch 43,01 Cent pro Kilowattstunde gezahlt, wenn die Anlage 2009 in Betrieb geht. Bisher (2008) betrug der Vergütungssatz noch 57,4 Cent /kWh. Damit wird der Anreiz, neue Fotovoltaikanlagen zu errichten, in Zukunft geringer. Dennoch ist zu beachten, dass die Vergütungssätze für Solarstrom deutlich über dem durchschnittlichen Preis für normalen Haushaltsstrom liegen (derzeit ca. 18 Cent/kWh). Das bedeutet, dass mit jeder Kilowattstunde erzeugten Solarstroms etwas mehr als zwei Kilowattstunden Haushaltsstrom gekauft werden können. Der jährliche Ertrag einer Fotovoltaikanlage, die auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist, beträgt je nach Größe und Standort der Anlage mehrere hundert Euro. Nach ungefähr zehn Jahren hat die Anlage ihre Anschaffungskosten wieder hereingeholt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der solaren Stromerzeugung keine Schadstoffe entstehen. Eine Fotovoltaikanlage stellt somit eine sinnvolle Investition dar und schont gleichermaßen die Umwelt und den eigenen Geldbeutel.


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