EnEV

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Energie wird immer teurer. Die Preisspirale scheint mittlerweile keine Grenze mehr nach oben zu kennen.

Insbesondere in den letzten beiden Jahren sind die Preise für Strom (siehe Optikur.de), Heizöl, Erdgas und Kraftstoffe stark angestiegen und erreichen zurzeit Höchstwerte, die in der Vergangenheit als unvorstellbar galten. Vor diesem Hintergrund wird der sparsame Umgang mit Energie immer wichtiger.

Drastische Verteuerung von Energie

Ein Blick auf die Entwicklung der Rohölpreise in den vergangenen Jahren macht die dramatische Verteuerung deutlich. So hat sich Rohöl von 2004 bis Ende 2007 von 29,60 US-Dollar je Barrel auf 94,50 US-Dollar um den Faktor 3,2 erhöht. Anfang 2008 wurde die magische Grenze von 100 US-Dollar für ein Barrel Rohöl überschritten. Im Juli 2008 wurde ein Barrel kurzzeitig sogar mit über 146 US-Dollar gehandelt.

 

Entwicklung des Rohölpreises in US-Dollar von 1960 bis 2007 (Quelle: http://www.tecson.de/) 

Allein für die Beheizung von Gebäuden (Raumwärme und Warmwasser) in Deutschland fast 40 % der Endenergie benötigt, dies überwiegend in Privathaushalten. Der Gebäudebestand umfasst ca. 17,3 Mio. Wohngebäude mit ca. 39 Mio. Wohneinheiten. Weiterhin gibt es ungefähr 1,5 Mio. Nichtwohngebäude, davon ca. 40.000 Schulen (Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Hier ergibt sich zukünftig ein enormes Einsparpotenzial, insbesondere wenn man bedenkt, dass ca. 75 % der Wohngebäude vor 1979 errichtet wurden und eine schlechte energetische Qualität aufweisen. Nicht modernisierte Gebäude verbrauchen etwa dreimal so viel Energie für die Beheizung wie Neubauten. Durch Modernisierungsmaßnahmen wie Dämmung der Gebäudehülle und Einsatz moderner Anlagentechnik kann der Energiebedarf deutlich gesenkt werden.

Endenergieverbrauch in Deutschland (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) 

Klimaschutzziele der Bundesregierung

Neben dem Kostenfaktor ergibt sich ein weiterer Grund für die Einsparung von Heizenergie aus der Verpflichtung der Bundesregierung, die Klimaschutzziele zu erreichen. Im auslaufenden Kyoto-Protokoll hatte sich Deutschland verpflichtet, die Emissionen der Treibhausgase bis 2010 um 21 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Dieses Ziel wird voraussichtlich auch erreicht werden, allerdings gibt es bislang kein internationales Nachfolgeabkommen für das Kyoto-Protokoll.

Die Bundesregierung hat daher auf ihrer Kabinettklausur in Meseberg im August 2007 beschlossen, zunächst auf nationaler Ebene eine Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen zu erreichen. Im Dezember 2007 wurde auf der Grundlage der Beschlüsse von Meseberg von der Bundesregierung ein umfassendes Energie- und Klimapaket verabschiedet, das vorsieht, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu senken. Bei diesem so genannten integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) handelt es sich weltweit um das umfassendste Maßnahmenpaket zur Energie- und Klimapolitik.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Ein Baustein des von der Bundesregierung beschlossenen Energie- und Klimaprogramms ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Dieses wurde Anfang Juni 2008 vom Bundestag beschlossen und tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Das EEWärmeG soll einen Beitrag dazu leisten, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

Im EEWärmeG wird für alle Neubauten, d.h. Wohngebäude und Nichtwohngebäude, der Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich ab dem 01.01.2009 verbindlich vorgeschrieben. Das EEWärmeG sieht vor, dass ein bestimmter Anteil des Energiebedarfs für Raumheizung und -kühlung sowie Warmwasserbereitung aus erneuerbaren Energien gedeckt wird.

Für bestehende Gebäude und bei Modernisierungen ist der Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich nicht vorgeschrieben.

Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien, die auch als regenerative Energien bezeichnet werden, sind Energiequellen, die nach menschlichen Maßstäben auch in Zukunft nicht erschöpft werden und unbegrenzt zur Verfügung stehen. Im Sinne des EEWärmeG sind erneuerbare Energien:

  • Geothermie, d.h., die dem Boden entnommene Wärme
  • Umweltwärme, d.h., die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme
  • solare Strahlungsenergie, d.h. die durch Nutzung der Solarstrahlung nutzbar gemachte Wärme (Solarthermie)
  • feste Biomasse (z.B. Holzpellets, Holzhackschnitzel)
  • gasförmige Biomasse (z.B. Biogas)
  • flüssige Biomasse (z.B. Pflanzenöl)

Nutzungspflicht und Geltungsbereich

Gemäß dem EEWärmeG müssen Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden (Verpflichtete) mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² den Wärmeenergiebedarf für Raumheizung und -kühlung sowie Warmwasserbereitung zu einem bestimmten Anteil aus erneuerbaren Energien decken. Als Nutzfläche ist festgelegt:

  • bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche AN nach EnEV 2007 § 2 Nr. 14
  • bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche ANGF nach EnEV 2007 § 2 Nr. 15

Die Bundesländer können abweichend hiervon auch eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen.

Ausnahmen gelten für:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden
  • Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • unterirdische Bauten
  • Gewächshäuser
  • Traglufthallen und Zelte
  • temporäre Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen
  • Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr
  • sonstige Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur von weniger als 12 °C oder die weniger als vier Monate (zwei Monate) im Jahr beheizt (gekühlt) werden
  • Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst sind

Anteil erneuerbarer Energien

Der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf ist von der Art der erneuerbaren Energie abhängig. Er wird geregelt in § 5 des EEWärmeG, einen Überblick gibt folgende Tabelle:

Art der erneuerbaren Energie

Anteil am Wärmeenergiebedarf

solare Strahlungsenergie (Solarthermie) mindestens 15 %

gasförmige Biomasse

mindestens 30 %

flüssige Biomasse

mindestens 50 %

feste Biomasse

Geothermie und Umweltwärme

Solare Strahlungsenergie

Bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch Solarkollektoren (Solarthermie) gilt der Mindestanteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf als erfüllt, wenn Solarkollektoren mit folgender Fläche installiert werden:

Wohngebäude mit

Mindestfläche der Solarkollektoren

bis zu zwei Wohnungen

4 % der Nutzfläche

mehr als zwei Wohnungen

3 % der Nutzfläche

Die Solarkollektoren müssen nach den Verfahren der DIN EN 12975-1:2006-06, 12975-2:2006-06, 12976-1:2006-04 und 12976-2:2006-04 mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert seien.

Als Nachweis im Sinne des § 10 des EEWärmeG gilt das Zertifikat „Solar Keymark".

Beispiel

Ermittlung der erforderlichen Solarkollektorfläche bei einem Einfamilienhaus:

Ansicht Südost

Gegeben:

  • beheiztes Gebäudevolumen: Ve = 1.130 m³
  • Gebäudenutzfläche: AN = 0,32 × Ve = 0,32 × 1.130 = 362 m² (= Nutzfläche im Sinne des EEWärmeG)

Gesucht:

  • erforderliche Fläche der Solarkollektoren: 4 % der Nutzfläche:
  • ASolar = 0,04 × 362 = 14,5 m²

Erforderlich sind 14,5 m² an Solarkollektorfläche.

Gasförmige Biomasse

Die Nutzung von gasförmiger Biomasse (z.B. Biogas) gilt in folgenden Fällen als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf

  1. Nutzung in einer KWK-Anlage.
  2. Bei gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird:
    • Senkung des Stromverbrauchs und Reduzierung der Methanemissionen in die Atmosphäre nach der jeweils besten verfügbaren Technik.

    • Gewinnung der Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme.

Nachweis für (1) ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat und für (2) die Bescheinigung des Brennstofflieferanten.

Flüssige Biomasse

Die Nutzung von flüssiger Biomasse (z.B. Pflanzenöl) gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. Zu beachten sind außerdem die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung. Näheres siehe EEWärmeG.

Feste Biomasse

Bei der Verwendung von fester Biomasse (z.B. Holzpellets, Holzhackschnitzel) gelten folgende Anforderungen:

  • Die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen müssen erfüllt werden.
  • Es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) eingesetzt werden:
    Auszug aus der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
      

    § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV

    Beschreibung

    Nr. 4

    naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,

    Nr. 5

    naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde

    Nr. 5a

    Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität

    Nr. 8

    Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe

  • Der Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen nach DIN EN 305-5:1999-06 darf folgende Werte nicht unterschreiten:
     

    Leistung

    Kesselwirkungsgrad

    bis einschließlich 50 kW

    86 %

    über 50 kW

    88 %

Nachweis ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.

Geothermie und Umweltwärme

Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme gibt es je nach Antriebsart der Wärmepumpe unterschiedliche Anforderungen. Einen Überblick über die Anforderungen gibt folgende Tabelle:

 

 

Geothermie und Umweltwärme

durch Wärmepumpen, die elektrisch angetrieben werden

durch Wärme-
pumpen, die mit fossilen Brennstoffen angetrieben werden

1

2

3

4

5

Anfor-
derung

allgemein (außer Spalte 4)

Warm-
wasser-
bereitung durch Wärme-
pumpe oder andere erneuerbare Energien 1)

 

Jahres-
arbeits-
zahl 2)

Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärme-
pumpen

≥ 3,5

≥ 3,3

≥ 1,2

alle anderen Wärme-
pumpen

≥ 4,0

≥ 3,8

Sonstiges

Wärmepumpe muss über einen eigenen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen. Ausnahme: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen bei einer Vorlauftemperatur bis zu 35 °C

Wärme-
pumpe muss über einen eigenen Wärme-
mengen- und Brennstoff-
zähler verfügen

Nachweis im Sinne Abs. 3 des EEWärmeG des § 10

Bescheinigung eines Sachkundigen

1) Bei Warmwasserbereitung des Gebäudes durch erneuerbare Energien ist der wesentliche Anteil durch erneuerbare Energien zu decken.

2) Jahresarbeitszahl: Die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe ist das Verhältnis zwischen der abgegebenen Wärmeleistung zur aufgenommenen Leistung gemittelt über das Jahr. Je höher die Jahresarbeitszahl, desto größer ist der Wirkungsgrad der Wärmepumpe. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Gemäß Punkt III der Anlage zum EEWärmeG ist die Berechnung mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintrittstemperatur, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintrittstemperatur und bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.

Ersatzmaßnahmen

Das EEWärmeG erlaubt auch Ersatzmaßnahmen, falls erneuerbare Energien nicht eingesetzt werden können oder sollen. Ersatzmaßnahmen sind:

  • Nutzung von Abwärme durch Wärmepumpen, z.B. bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung,
  • Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen),
  • Unterschreitung der Anforderungen der EnEV (Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmedämmung der Gebäudehülle) um mindestens 15 %.

Für nähere Angaben wird auf das EEWärmeG verwiesen, siehe dort § 7 sowie Anlage Nr. IV und V.

Sonstiges

Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können auch untereinander und miteinander kombiniert werden. Dabei müssen die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen in der Summe 100 ergeben.

Unter bestimmten Umständen gibt es auch Ausnahmen, die zu einer Befreiung von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich führen. Ausnahmen liegen insbesondere dann vor, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.B. Auflagen des Denkmalschutzes), die Realisierung technisch unmöglich ist oder die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag befreit (Härtefälle).

Finanzielle Förderung

Die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich wird in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr gefördert. Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung folgender Anlagen:

  1. solarthermische Anlagen

  2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse

  3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie

  4. Nahwärmenetze, Speicher und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus den o.g. Anlagen (Nr. 1 bis 3) gespeist werden

Weitere Einzelheiten siehe EEWärmeG Teil 3 §§ 13 bis 15.

Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

Das EEWärmeG gilt nicht für zu errichtende Gebäude, bei denen der Bauantrag vor dem 01.01.2009 gestellt wurde.

Das EEWärmeG tritt am 01.01.2009 in Kraft.


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