Aus dem Wortlaut der Bestimmungen zum Gesetzeszweck ergebe sich zudem unter anderem „die Weiterentwicklung der Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien“. Die Weiterentwicklung der Technologie der photovoltaischen Stromerzeugung erfolge in diversen Produktionsketten, so der SFV. Zum Beispiel von der Siliziumgewinnung über die Solarmodulproduktion bis hin zur Dachmontage durch den Solarinstallateur oder von der Produktion elektronischer Bauelemente bis zur Wechselrichtermontage in Betrieben oder der Entwicklung von Dach- und Fassadenelementen mit photovoltaischer Beschichtung. Da seien viele mittelständische Betriebe involviert. Die Einspeisevergütung soll für sie ein finanzieller Anreiz sein, indem sie ihnen Umsätze und Gewinne ermöglicht.
Im Vertrauen auf den Bestand der im EEG festgesetzten Degressionsschritte hätten Betriebe, die an der Weiterentwicklung der Technologie beteiligt sind, schon nach Verkündung des EEG 2009 (31.10.2008) Investitionsentscheidungen getroffen, seien vertragliche Verpflichtungen eingegangen und hätten schon Ausgaben gemacht. Durch eine unerwartete zusätzliche und vorzeitige Degression würden die Finanzierungsberechnungen hinfällig, und es ergäben sich deutliche wirtschaftliche Schäden in allen genannten Produktionsketten, so der SFV.
Auch hätten Bürger im Vertrauen auf die gesetzlich für ein ganzes Jahr zugesagte Einspeisevergütung Investitionsentscheidungen zur Errichtung eigener Photovoltaik-Anlagen getroffen, geeignete Flächen zur Errichtung von Solarstromanlagen gepachtet, sich durch Kauf- oder Werksverträge mit Installateuren gebunden und in verschiedener Hinsicht festgelegt. Ihre Finanzierungsberechnungen wären nun ebenfalls hinfällig.
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