Ein Mann beabsichtigte im Jahr 2004 als Unternehmer eine PV-Anlage auf dem Dach seines Hauses zu errichten und beauftragte ein Ingenieurbüro mit der statischen Begutachtung der Dachkonstruktion. Dafür wurden ihm 800 Euro zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer berechnet. Nach dem Ergebnis des Gutachtens war die Montage der PV-Anlage nur zu empfehlen, wenn zuvor das Dach zusätzlich verstärkt wird. Diese Arbeiten (Kosten: 10.304 Euro zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) ließ der Kläger durch eine Holzbaufirma im Frühjahr 2005 ausführen.
In der Folgezeit errichtete er die PV-Anlage mit einer Leistung von 6,4 KWp und schloss mit dem Energieversorgungsunternehmen einen Einspeisungsvertrag ab. Der Strom wurde zu 100 Prozent an das Energieversorgungsunternehmen geliefert, von der Kleinunternehmerregelung machte er keinen Gebrauch. Die Vorsteuerbeträge aus den oben genannten Kosten wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da die Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich des Klägers, nämlich für das Wohnhaus, bezogen worden seien.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Für die Richter stand es außer Frage, dass die Leistungen für das beabsichtigte Unternehmen des Klägers, nämlich dem Betrieb der PV-Anlage, ausgeführt wurden. Eine andere Beurteilung kann sich nicht dadurch ergeben, dass der begutachtete Dachstuhl selbst nicht Gegenstand des beabsichtigten Unternehmens war oder geworden ist. Das Finanzamt weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Wohngebäude und damit auch die Dachkonstruktion zum Privatvermögen des Klägers gehöre, jedoch waren die hier streitigen Leistungen ausschließlich für die Errichtung der Anlage veranlasst und von Bedeutung gewesen. Die hieraus entstandenen Kosten sind daher wie etwa bei der unternehmerischen Nutzung eines privaten Pkw aufgrund ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs dem Unternehmen zuzuordnen
Foto: pixelio.de, Armin Pfannes
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
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