EnEV

Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2009 wurden die Übergangsvorschriften nach EnEV 2007 zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden ersatzlos aufgehoben. Werden Anlagen oder Anlagen bestehender Gebäude nachgerüstet, muss sich der Bauherr an die Vorgaben des §10 der EnEV halten.

Forderungen

Wesentliche Forderungen der EnEV in Bezug auf Nachrüstung von Anlagen und Gebäuden sind (siehe auch folgende Abbildung):

  1. Betriebsverbot alter Heizkessel
  2. Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
  3. Dämmung oberster Geschossdecken

Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nach § 10 EnEV 2009

Betriebsverbot alter Heizkessel

Nach § 10 Abs. 1 EnEV 2009 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel sind sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 EnEV 2009.

Hinweis: Die in der EnEV 2007 noch enthaltenen Übergangsvorschriften bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, sind in der EnEV 2009 nicht mehr enthalten.

Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Eine weitere Forderung in Bezug auf die Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden betrifft die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen.

Nach § 10 Abs. 2 EnEV 2009 müssen Eigentümer von Gebäuden dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Diese Forderung gilt nur, wenn die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen zugänglich sind und sich in unbeheizten Räumen befinden. Die Anforderungen an die Ausführung der Wärmedämmung sind in Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 angegeben (siehe folgende Tabelle).

Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurden auch Anforderungen an die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, für die es bisher keine Regelungen gab. Gemäß Anlage 5, Tabelle 1 EnEV 2009 sind Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einer Dämmschicht von mindestens 6 mm Dicke (Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m²K)) zu versehen (siehe folgende Tabelle).

Die in der EnEV 2007 noch enthaltenen Übergangsvorschriften (Dämmung erst bei Eigentümerwechsel usw.) sind mit Inkrafttreten der EnEV 2009 aufgehoben worden und gelten ab dem 01.10.2009 nicht mehr.

Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen (nach EnEV 2009, Anlage 5, Tabelle 1)

Zeile

Art der Leitungen/Armaturen

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK)

1

Innendurchmesser bis 22 mm

20 mm

2

Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm

30 mm

3

Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm

gleich Innendurchmesser

4

Innendurchmesser über 100 mm

100 mm

5

Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern

½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

6

Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31.01.2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden.

½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

7

Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau

6 mm

8

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen

6 mm

1. Soweit in Fällen des § 14 Abs. 5 EnEV 2009 (erstmaliger Einbau und Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an die Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

2. In Fällen des § 14 Abs. 5 EnEV 2009 (erstmaliger Einbau und Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) ist diese Tabelle nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
In Fällen des § 10 Abs. 2 EnEV 2009 (Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) und des § 14 Abs. 5 EnEV 2009 (erstmaliger Einbau und Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) ist diese Tabelle nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen).

3. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der o.a. Dämmschichten insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanforderungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

 

Dämmung oberster Geschossdecken

Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 besteht eine Nachrüstpflicht für die Dämmung oberster Geschossdecken. In den bisherigen Ausgaben der EnEV (EnEV 2007 und EnEV 2004) galt diese Regelung nur für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken, wobei hier teilweise großzügige Übergangsregelungen galten. In der EnEV 2009 wird diese Nachrüstpflicht auch auf begehbare oberste Geschossdecken ausgedehnt. Weiterhin wurden die in der EnEV 2004 und EnEV 2007 enthaltenen Übergangsregelungen abgeschafft.

Hinweis: Unter dem Begriff „nicht begehbar, aber zugänglich" sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann (siehe folgende Abbildungen).

 

Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecke (Prinzipskizze)

 

Begehbare oberste Geschossdecke (Prinzipskizze)

Regelungen im Einzelnen

  1. Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken:
    Die EnEV 2009 fordert in § 10 Abs. 3, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume zu dämmen sind. Diese Regelung gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden. Die Dämmung ist so auszuführen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Anstelle der Geschossdecke darf auch das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten der EnEV 2009, d.h. ab dem 01.10.2009.
  2. Begehbare oberste Geschossdecken:
    In § 10 Abs. 4 fordert die EnEV 2009, dass auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume nach dem 31.12.2011 zu dämmen sind. Mit Ausnahme des Datums des Inkrafttretens dieser Regelung gelten die gleichen Bedingungen wie für die nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken (§ 10 Abs. 3 EnEV 2009), siehe oben. Das bedeutet, dass diese Nachrüstpflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude, die jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden, gilt. Die Dämmung ist so auszuführen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet.

Siehe hierzu auch folgende Abbildung:

 

 

Dämmung oberster Geschossdecken

Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 gelten nur noch die oben genannten Regelungen zur Dämmung oberster Geschossdecken. Die in früheren Ausgaben der EnEV enthaltenen Regelungen - insbesondere die teilweise großzügigen Übergangsvorschriften - zur Dämmung oberster Geschossdecken sind mit Inkrafttreten der EnEV 2009, d.h. ab dem 01.10.2009, nicht weiter gültig.


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Andi (14.03.2011 17:14)

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