Grundsätzlich regelt die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude, für zu errichtende Gebäude gelten die Regelungen der einzelnen Bundesländer. Gemä. § 21 EnEV 2009 sind zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude u.a. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (z.B. Fachrichtung Bauingenieurwesen) berechtigt, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Ausbildungsschwerpunkt während des Studiums im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach dem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, oder öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens.
Nein, muss er nicht, da es sich bei einem Anstrich nicht um eine Änderung oder Erweiterung des Gebäudes nach § 9 Abschnitt 3 EnEV 2009 handelt.
Der Jahres-Primarenergiebedarf gibt die jährliche Energiemenge an, die erforderlich ist, um neben dem eigentlichen Energiebedarf für Heizung, Warmwasser und Hilfsenergien für die Anlagentechnik auch sämtliche Energiemengen abzudecken, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze „Gebäude" bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die an der Gebäudegrenze übergeben wird und den Anlagen für Heizung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Kühlung zur Verfügung gestellt werden muss, um die normierte Rauminnentemperatur und die Erwärmung des Warmwassers über das ganze Jahr sicherzustellen.
Die Beleuchtung ist für Wohngebäude nach DIN V 18599 nicht zu berücksichtigen, nur bei den Nichtwohngebäuden fließt die Beleuchtung mit in die Bilanzierung ein.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Änderungen des Gebäudes im Sinne des § 9 Abschnitt 3 EnEV 2009, an die Anforderungen gestellt werden. Der Nachweis kann entweder durch das Bauteilverfahren oder durch das Referenzgebäudeverfahren erfolgen. Beim Bauteilverfahren dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile einen festgelegten Höchstwert nach Anlage 3 der EnEV nicht überschreiten. Beim Referenzgebäudeverfahren ist nachzuweisen, dass das geänderte Gebäude insgesamt den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV 2009 und den Jahres-Primarenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Abs. 1 EnEV 2009 um nicht mehr als 40 % überschreitet („140-%-Regel").
Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Das bedeutet, dass die Nachtspeicherheizungen in dem beschriebenen Fall noch bis zum Jahr 2033 betrieben werden dürfen.
Es gibt keinerlei staatliche Vorgaben hinsichtlich der Kosten von Energieausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln.
Ja, die oberste Geschossdecke ist gemäß EnEV 2009 so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Anstelle der Geschossdecke darf auch das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden. Handelt es sich um eine begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecke beheizter Raume, ist diese nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend zu dämmen.
Ja, seit dem 1.Januar 2009 müssen bei allen Neubauten teilweise erneuerbare Energien zur Deckung des Wärmebedarfs eingesetzt werden. Genaue Regelungen enthalt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWarmeG).
Ja, es ist mit weiteren Verschärfungen der Anforderungen zu rechnen. Bereits für ca. 2012 ist eine weitere Novelle der EnEV geplant.
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!