EnEV

Die neue EnEV 2009 - Änderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude im Überblick

Am 18. März 2009 wurde vom Bundeskabinett die Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) verabschiedet. Die neue EnEV 2009 soll im Herbst in Kraft treten und löst dann die bisher gültige Ausgabe aus dem Jahr 2007 ab. Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen der EnEV 2009 gegenüber der Vorgängerverordnung dargestellt werden.

Teil 1: Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick

Teil 2: Höheres Anforderungsniveau für Neubau und Bestandsgebäude

Teil 3: Verschärfte Regelungen und Prüfpflichten

Teil 1: Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Verordnung von 2007 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Einen Überblick über die wichstigsten Änderungen gibt auch die folgende Übersicht.

 

Teil 2: Höheres Anforderungsniveau für Neubau und Bestandsgebäude

Änderungen bei zu errichtenden Gebäuden

Grundsätzlich wird das energetische Anforderungsniveau bei zu errichtenden Gebäuden gegenüber den Vorgaben der EnEV 2007 verschärft. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes wird im Vergleich zur EnEV 2007 um ca. 30% gesenkt. Außerdem werden die Anforderungen an die die Gebäudehülle um ca. 15% erhöht.

Wie bereits gemäß EnEV 2007 sind auch in der neuen EnEV 2009 für zu errichtende Gebäude folgende Nachweise zu erbringen:

  1. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung Qp´´ darf einen Maximalwert nicht überschreiten.
  2. Die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts HT´ bei Wohngebäuden bzw. des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bei Nichtwohngebäuden dürfen nicht überschritten werden.
  3. Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten.

Zusätzlich sind auch die Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle, an den Mindestwärmeschutz sowie die Regelungen zu Wärmebrücken zu beachten.

Im Unterschied zur EnEV 2007 wird beim Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs bei zu errichtenden Wohngebäuden der Maximalwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für ein Referenzgebäude berechnet. Die bisherige Vorgehensweise nach der EnEV 2007, nach der der maximale Jahres-Primärenergiebedarf in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis ermittelt wurde, entfällt in der neuen EnEV 2009. Das Rechenverfahren wird somit dem für Nichtwohngebäude angeglichen. Weiterhin ist das vereinfachte Verfahren für die Berechnung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei Wohngebäuden in der neuen EnEV 2009 nicht mehr enthalten.

Eine weitere Änderung betrifft den Nachweis des Transmissionswärmeverlusts bei Wohngebäuden. Hier sind nach der EnEV 2009 Höchstwerte in Abhängigkeit vom Gebäudetyp sowie teilweise von der Gebäudenutzfläche angegeben. Diese Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden, siehe folgende Tabelle.

Zeile

Gebäudetyp

Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

1

Freistehendes Wohngebäude

mit AN ≤ 350 m²

HT´= 0,40 W/(m²K)

mit AN > 350 m²

HT´= 0,50 W/(m²K)

2

Einseitig angebautes Wohngebäude

HT´= 0,45 W/(m²K)

3

Alle anderen Wohngebäude

HT´= 0,65 W/(m²K)

4

Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß EnEV 2009 § 9 Abs. 5

HT´= 0,65 W/(m²K)

In der EnEV 2007 wurde der maximale Transmissionswärmeverlust in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis bestimmt. Für ein freistehendes Einfamilienhaus mit einem A/Ve-Verhältnis von 0,8 und eine Gebäudenutzfläche von AN = 200 m² ergab sich nach EnEV 2007 ein Höchstwert des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von H´T,max = 0,49 W/(m²K). Dem gegenüber wird jetzt mit der neuen EnEV 2009 ein Höchstwert von nur noch 0,40 W/(m²K) gefordert, d.h. die Verschärfung beträgt für dieses Beispiel ca. 20%.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der § 5 der EnEV 2009 wurde vollkommen neu gefasst. Er enthält nun Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die bisher im §5 enthaltenen Regelungen zur Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme bei zu errichtenden Gebäuden sind in der EnEV 2009 nicht mehr enthalten, da mit Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) der Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung eines Anteils am Wärmebedarf vorgeschrieben ist.

Zukünftig darf gemäß § 5 der EnEV 2009 bei zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung der Energiebilanz vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird (z.B. bei Fotovoltaikanlagen).

Änderungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden sind im Falle von wesentlichen Änderungen an Außenbauteilen (Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10%) sowie bei Erweiterungen und Ausbauten (hinzukommende Nutzfläche mehr als 15 m²) bestimmte Anforderungen einzuhalten. Als Nachweis kann wahlweise das Bauteilverfahren oder das Referenzgebäudeverfahren verwendet werden.

Bauteilverfahren

Beim Bauteilverfahren darf das geänderte Bauteil festgelegte Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nicht überschreiten. Die einzuhaltenden U-Werte wurden im Vergleich zur Ausgabe 2007 zum Teil deutlich verschärft. Bei Außenwänden darf zukünftig ein U-Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten werden (EnEV 2007: 0,35 bis 0,45 W/(m²K)), für Fenster und Fenstertüren wurde der U-Wert auf maximal 1,30 W/(m²K) festgelgt (EnEV 2007: 1,70 W/(m²K)). Bei Steildächern beträgt der einzuhaltende U-Wert zukünftig 0,24 W/(m²K) (EnEV 2007: 0,30 W/(m²K)), bei Flachdächern ist nach EnEV 2009 ein U-Wert von 0,20 W/(m²K) einzuhalten (EnEV 2007: 0,25 W/(m²K)).

Referenzgebäudeverfahren

Alternativ zum Bauteilverfahren kann der Nachweis, dass die geänderten Außenbauteile die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen, auch mit dem Referenzgebäudeverfahren geführt werden. Beim Referenzgebäudeverfahren wird der Nachweis über den Jahres-Primärenergiebedarf für das geänderte Gebäude insgesamt geführt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn geänderte Wohn- und Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40% überschreiten.

Teil 3: Verschärfte Regelungen und Prüfpflichten

Änderungen bei den Regelungen zur Dämmung oberster Geschossdecken

Änderungen gegenüber der EnEV 2007 gibt es jedoch bei der Dämmung oberster Geschossdecken. Hier sieht die EnEV 2009 folgende Regelungen vor:

  • Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U ≤ 0,30 W/(m²K)).
  • Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.B. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen).
  • Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.

Hinweis: Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen" obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann.

Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen

Die EnEV 2009 sieht vor, dass elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizungen) schrittweise außer Betrieb genommen werden müssen. Diese Regelung gilt für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, wenn die Raumwärme ausschließlich durch elektrische Speiherheizsysteme erzeugt wird. Weiterhin gilt die Regelung auch für normal beheizte Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (Innentemperatur mindestens 19°C, mindestens vier Monate im Jahr beheizt). Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Nachspeicherheizungen, die vor dem 1.01.1990 aufgestellt wurden, dürfen ab dem 1.01.2020 nicht mehr betrieben werden.
  • Geräte, die ab dem 1.01.1990 aufgestellt oder eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ab dem Aufstell- oder Einbaudatum außer Betrieb genommen werden.
  • Geräte, die in wesentlichen Bauteilen erneuert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden.
  • Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgebend.

Auf elektrische Speicherheizsysteme mit einer Heizleistung, die 20 W/m² Nutzfläche nicht übersteigt, sind die oben genannten Regelungen nicht anzuwenden. Hiermit wird bei Passivhäusern und Niedrigst-Energiehäusern die Möglichkeit gegeben, diese weiterhin mit Strom zu beheizen.

Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Für größere Klima- und Lüftungsanlagen (³ 12 kW Kältebedarf bzw. Zuluftvolumenstrom ³ 4000 m³/h), bei denen auch die Feuchte der Raumluft verändert werden kann, fordert die EnEV 2009 zukünftig die Nachrüstung von selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen. Diese Regelungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass die Sollwerte für Be- und Entfeuchtung getrennt eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.

Weiterhin fordert die EnEV 2009, dass Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Klima- und Raumlufttechnikanlagen beim erstmaligen Einbau sowie bei der Erneuerung gedämmt werden. Als Mindestdicke der Dämmschicht werden 6 mm gefordert, das Dämmmaterial muss mindestens der Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035 entsprechen.

Klimaanlagen mit einem hohen Kältebedarf (Nennleistung ³ 12 kW) sowie Lüftungsanlagen mit einem hohen Zuluftvolumenstrom (³ 4000 m³/h) müssen gemäß EnEV 2009 mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Diese Forderung gilt für den erstmaligen Einbau sowie bei Erneuerung der Zentralgeräte solcher Anlagen. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss dabei mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053:2007-09 entsprechen.

Private Nachweise

Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken (§26a).

Private Nachweise sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden

  • Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden,
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
  • Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
  • Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.

Die privaten Nachweise werden in Form einer Unternehmererklärung erbracht, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben und ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht, ist es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Vorlage einer solchen Erklärung verlangt (Eigentümererklärung). Wurde die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 gedämmt, kann der Eigentümer selbst eine Bescheinigung ausstellen.

Weiterhin fordert die EnEV 2009 die zumindest stichprobenweise Prüfung der Unternehmererklärungen oder Eigentümererklärungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde der Paragraf 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkesel, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen) eingehalten werden.

Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten kann der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister auch eine Unternehmererklärung oder Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Fall ist keine Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister erforderlich.

Eine weitere Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters besteht darin, die freiwillige Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohngebäuden zu empfehlen, wenn Nachrüstpflichten gemäß der Verordnung noch nicht entstanden sind

Zusammenfassung

Mit der EnEV 2009 wird zum ersten Mal seit Einführung der Energieeinsparverordnung im Jahre 2002 eine Verschärfung der Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für den Gebäudebestand im Falle von Modernisierungen vorgenommen. Damit bildet die EnEV 2009 im Verbund mit anderen Vorschriften wie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine wichtige rechtliche Grundlage, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung - Reduzierung der CO2-Emissionen um 40% gegenüber 1990 bis zum Jahr 2020 - zu erreichen.


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