EnEV

Baulicher Wärmeschutz

Der Begriff des baulichen Wärmeschutzes beinhaltet alle Maßnahmen, die auf baukonstruktiver und planerischer Seite zu einer Begrenzung des Wärmetransports durch die wärmeübertragenden Umfassungsflächen führen. Dabei sind unter dem Begriff der „wärmeübertragenden Umfassungsflächen“ diejenigen Bauteile zu verstehen, die einem Temperaturgradienten (Temperaturgefälle) ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere Außenbauteile sowie Bauteile in zu niedrig oder nicht geheizten Gebäudeteilen.

Die Ziele des baulichen Wärmeschutzes liegen in

  • der Bereitstellung eines gesunden Wohnklimas für den Nutzer; darunter sind sowohl die Gewährleistung einer behaglichkeitsorientierten Temperaturverteilung im Raum (also möglichst geringe Differenzen zwischen den Innenoberflächentemperaturen der raumumschließenden Bauteile und der Raumluft) als auch hygienische Luftbedingungen (also die Vermeidung von Schimmelpilzen an Oberflächen und damit auch in der Raumluft durch ausreichend hohe Innenoberflächentemperaturen der wärmeübertragenden Bauteile) zu verstehen 
  • dem Schutz der Baukonstruktion vor Feuchteschäden; darunter sind alle Gesichtspunkte des Schutzes gegen Wasser in flüssiger Form (also Schlagregen, Tauwasser im Bauteilinneren sowie auf der Oberfläche, Stauwasser etc.) zu subsumieren, die die Baukonstruktion schädigen und ihre wärmeschutztechnischen Eigenschaften und/oder die raumklimatischen Eigenschaften verschlechtern können
  • der Einsparung der Primärenergie, die für die ordnungsgemäße Nutzung eines Gebäudes erforderlich wird; damit soll sowohl die Reichweite - und somit auch die kostengünstige Verfügbarkeit - der aktuell nutzbaren, jedoch nicht regenerativen Primärenergieträger Öl, Gas und Kohle vergrößert als auch die Belastung der Atmosphäre mit Schadstoffen (hier primär Kohlendioxid [CO2] zur Verlangsamung des Treibhauseffekts) verringert werden.

Grundlage und Regelung

Die Grundlage für die Gewährleistung eines ausreichenden baulichen Wärmeschutzes (bauordnungsrechtlicher Wärmeschutz) bilden die länderspezifischen Regelungen der Landesbauordnungen. Stellvertretend für die unterschiedlichen deutschen Landesbauordnungen formuliert die Musterbauordnung - MBO von November 2002 in § 15 (1):

„Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben."

Dazu werden als bautechnische Bestimmungen die Normengruppe der DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) für den baulichen Mindestwärmeschutz sowie den Nachweis der feuchteschutztechnischen Mindestanforderungen im Wohnungsbau (s.o.) und für den Nachweis des energiesparenden Wärmeschutzes im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau die jeweils gültige Energieeinsparverordnung - EnEV (zurzeit die EnEV 2009) auf der Basis des Energie-Einsparungsgesetzes - EnEG (April 2009) herangezogen. Das EnEG formuliert in § 1 (1) (Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden) die Anforderungen wie folgt:

„Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben."

Und in den Absätzen 2 und 3 heißt es weiter:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt."


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