Hausbesitzer, Bauherren, Architekten und Bauhandwerker sollten sich deshalb vor einer Baumaßnahme, die nach dem 1. Oktober 2009 geplant ist, genauestens informieren.
Eine der Detailveränderungen ist die Verschärfung der Bagatellgrenze. Nach der EnEV 2007 müssen bei Änderungen oder Ausbauten am Haus keine Schritte zum Erreichen der geforderten Energiewerte durchgeführt werden, wenn nur 20 Prozent oder weniger der betroffenen Bauteilflächen – zum Beispiel der Außenfassade – mit baulichen Maßnahmen verändert werden. Die neue EnEV 2009 schreibt die energetische Sanierung jedoch schon bei einer Umgestaltung von zehn Prozent vor. Deshalb sollte man bereits in der Planphase geringer Arbeiten an einer Außenfassade prüfen, ob sie eine energetische Umgestaltung erfordern.
Wenn Häuser modernisiert oder saniert werden, müssen die neu eingebauten Elemente um 30 Prozent mehr Energieeffizienz aufweisen als bisher. Das betrifft Außentüren, Außenwände, Dächer, Decken, Fenster, Fenstertüren und Glasdächer. Eine andere neue Regelung im Detail ist das so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot. Das sieht vor, dass die unbedingten Nachrüstverpflichtungen durch die EnEV ökonomisch vertretbar und zumutbar sein müssen. Dabei sind „unbedingte Nachrüstverpflichtungen“ Maßnahmen, die ein Hausbesitzer auch dann verwirklichen muss, wenn Veränderungen am Haus nicht vorgenommen werden sollen. Beispielsweise die Dämmung der obersten Geschossdecke: Maßnahmen sind dann zumutbar, wenn die dafür erforderlichen Gelder binnen einer „angemessenen“ Frist durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können. Wenn dem nicht so ist, kann die vorgeschriebene Maßnahme unterbleiben.
Diese neue Regelung der EnEV 2009 ist bereits jetzt umstritten und wird wohl gerichtlicher Klärung bedürfen. Es stellt sich nämlich natürlich die Frage, welche Fristen dafür als „angemessen“ gelten.
Foto: pixelio.de, Barbara42
08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!