U-Wert, Wärmedurchgangskoeffizient
Die Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten eines Bauteils werden in der Energieeinsparverordnung im Rahmen des Monatsbilanzverfahrens bzw. des Heizperiodenverfahrens nicht gestellt.
Jedoch ist beim Nachweis der erstmaligen Erneuerungen Ersatz von Außenbauteilen - ein so genannter Bauteilnachweis – vorgesehen. Bei diesem Nachweis werden keine Verluste und Gewinne bilanziert, sondern es werden lediglich Mindestwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile der Gebäudehülle gefordert und nachgewiesen werden.
Bei Fenstern sind nach DIN 4108-2 Anforderungen an die energetische
Qualität gestellt. Die Verglasung muss mindestens als Doppel- oder Isolierverglasung
ausgeführt werden.
Mit der Rahmenmaterialgruppe und dem
UG-Wert des Glases können anhand der Tabelle 2 in DIN 4108-4 der resultierende
Wärmedurchlasskoeffizient des Fensters UW ermittelt
werden.
