Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)
Beim Einbau von RLT-Anlagen können je nach Anlagentyp Abminderungen bei den Lüftungswärmeverlusten in der Berechnung berücksichtigt werden. Der Umfang der Abminderungen ist abhängig von den jeweiligen Anlagenluftwechseln.
Eine rechnerische Berücksichtigung der Verminderung der Lüftungswärmeverluste Hv ist nur zulässig, wenn das Gebäude hinsichtlich seiner Luftdichtheit durch eine Messung vor Ort (Blower Door – Messung) nachgewiesen wurde. Der Einbau von RLT-Anlagen ist zusätzlich beim Nachweis der Heizanlagen und bei der Definition der Heizkreise zu berücksichtigen.
Folgende Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen) sind zu beachten :
| 1. | Nachweis der Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung . |
| 2. | Die Zuluft der Lüftungsanlage darf nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt werden. |
| 3. | Der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel muss den hygienischen Anforderungen genügen. |
