EnEV

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Mit einem Energieausweis können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.

EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, auch „Energy Performance of Buildings Directive" - EPBD, ist am 04.01.2003 in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie fordert in Artikel 1 die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. In Artikel 7 „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" der EU-Richtlinie steht:

 

  • Beim Bau, Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden wird dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt.
  • Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  • In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden. 
  • Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen.
  • Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.

Weiter müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Das EnEG bildet die gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden. Ziel ist es, die mit dem Kyoto-Protokoll zugesagten Verpflichtungen sowie die darüber hinausgehenden Ziele im Rahmen des integriertem Klima- und Energieeinsparprogramms der Bundesregierung (IKEP) zu erreichen. Dazu bedurfte es einer Verschärfung der bestehenden Regelungen; das EnEG wurde daher zum dritten Mal seit 1976 geändert. Das EnEG 2009 wurde durch Art. 1 G vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 643) geändert und ist somit am 02.04.2009 in Kraft getreten.

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) bezieht sich in § 27 (Ordnungswidrigkeiten) direkt auf die Bußgeldvorschriften des neuen EnEG 2009. Das EnEG 2009 regelt vor allem den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die Anlagentechnik und deren Betrieb. Des Weiteren sind Regelungen über die Verteilung der Heizkosten und die Energieeinsparung im Bestand sowie die Überwachung und Bußgelder enthalten.

Energieeinsparverordnung EnEV 2009

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen; diese wurde am 29.04.2009 veröffentlicht. Die Verordnung trat am 01.10.2009 in Kraft.

 

 

Als wesentliche Neuerungen der neuen EnEV 2009 gelten die Verschärfung der Anforderungen im Neubau und Bestand, die Verschärfung der Anforderungen an oberste Geschossdecken, die stufenweise Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen, die Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens für Wohngebäude nach DIN V 18599 sowie die Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstpflichten und anlagentechnischen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfeger.

Bei dem Energieausweis gibt es keine großen Änderungen gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2007. Der Ausweis aus der EnEV 2007 bleibt im Wesentlichen unverändert. Im Formular des Energieausweises werden künftig zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt.

Abschnitt 5 mit § 16 bis § 21 EnEV 2009 regelt die Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz:

  • § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • § 17 Grundsätze des Energieausweises
  • § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
  • § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
  • § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
  • § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

Ausstellung

Energieausweise müssen nach § 16 Abs. 1 EnEV 2009 erstellt werden bei

  • Errichtung eines Gebäudes (Neubau);
  • Änderungen an einem Gebäude, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - des gesamten Gebäudes nach § 9 Abs. 2 EnEV 2009 erfolgt;
  • Erweiterung der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - für das gesamte Gebäude nach § 9 Abs. 2 EnEV 2009 erfolgt;
  • geplantem Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum;
  • Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit;
  • Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden.

Die Forderung der Erstellung von Energieausweisen gilt nicht

  • bei gemischten Verträgen, z.B. Beherbergungsverträgen, sowie Verträgen über die Nutzung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen;
  • bei Gebäuden, die gemäß § 1 Abs. 2 EnEV nicht in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallen;
  • wenn lediglich unbeheizte oder nicht gekühlte Räume (z.B. ein Tiefgaragenplatz, ein Lagerraum oder ein Keller ohne Heizung) verkauft oder vermietet werden sollen;
  • für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche.

Öffentliche Dienstleistungen

Die Definition „öffentliche Dienstleistungen" setzt die Pflicht voraus, dass Behörden und sonstige nicht behördliche Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen und deshalb einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen. Typische (öffentliche) Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 EnEV sind die Leistungen der

  • Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr,
  • Arbeitsagenturen,
  • Schulen,
  • Universitäten u.Ä.

Mit dem Begriff „sonstige Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen, sind nur die Fälle der Privatisierung von ehemals öffentlich-rechtlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung gemeint. Deswegen besteht für

  • Kaufhäuser,
  • Einzelhandelsgeschäfte,
  • Bankgebäude und
  • ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen

keine Aushangpflicht für einen Energieausweis. Ebenfalls keine Aushangpflicht besteht bei

  • der Öffnung von Gebäuden zu Besichtigungszwecken (z.B. Museen, Kulturdenkmäler) und
  • der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Nutzung durch Dritte, ohne dass zugleich „öffentliche Dienstleistungen" im oben erläuterten Sinne erbracht werden (z.B. Nutzung von Turn- und Sporthallen durch Vereine).

Zugänglichkeit und Überlassung

Bei Errichtung, Änderungen und Erweiterungen ist der Energieausweis Bestandteil des öffentlich-rechtlichen EnEV-Nachweises und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sind Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing geplant, kann der Verkäufer bzw. Vermieter dem potenziellen Käufer oder Mieter eine Kopie des Energieausweises auf freiwilliger Basis aushändigen.

Personen, die nur behaupten, an einem Objekt interessiert zu sein, oder die aus anderen Gründen als mögliche Käufer nicht oder nicht mehr in Betracht kommen, haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis. Ebenso gibt es keine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise.

 

Aushang

Bei Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind die Energieausweise an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Zum Aushang verpflichtet ist der Eigentümer des öffentlichen Gebäudes. Dies gilt auch im Fall der Anmietung von Flächen durch eine Behörde. Mit dem Wirksamwerden der Aushangpflicht ab dem 01.07.2009 für öffentliche Gebäude muss der Eigentümer für die Ausstellung eines Energieausweises und dessen Aushang sorgen. Ausgenommen sind Baudenkmäler. Bei diesen kann die Aushangpflicht entfallen.

Bedarf oder Verbrauch

Energieausweise nach § 16 EnEV 2007 sind auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

Energieausweise dürfen nur auf der Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden:

  • bei Errichtung eines Gebäudes (Neubau);
  • bei Änderungen an einem Gebäude, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - des gesamten Gebäudes nach § 9 Abs. 2 EnEV 2009 erfolgt;
  • bei Erweiterung der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte, wenn zusätzlich eine Energiebilanzierung - Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs - für das gesamte Gebäude nach § 9 Abs. 2 EnEV 2009 erfolgt;
  • ab dem 01.10.2008: bei geplantem Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum, wenn es sich um ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 01.11.1977 handelt;
  • ab dem 01.10.2008: bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit, wenn es sich um ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 01.11.1977 handelt.

Energieausweise für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 01.11.1977 dürfen wahlweise auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs erstellt werden, wenn

  • schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 eingehalten wurde oder
  • die Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 gebracht worden sind.

Auswahlhilfe Energieausweis

Unterteilung von Gebäuden

Energieausweise müssen für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Sie sind nur dann für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden

  • Teile eines Wohngebäudes sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und diese einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen oder
  • Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen.

Grundlagen der Erstellung

Die für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlichen Daten können vom Eigentümer bereitgestellt werden. Der Aussteller darf diese Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Muster eines Erhebungsbogens sind vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen muss nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 EnEV entsprechen.

Gültigkeitsdauer

Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ein Energieausweis zugänglich gemacht oder ausgehängt werden, darf der bisherige Energieausweis nicht mehr verwendet werden.

Ausstellungsberechtigte für Neubauten

Bei Neubauten obliegt die Festlegung der Ausstellungsberechtigung den einzelnen Bundesländern und wird in der Umsetzungsverordnung zur Energieeinsparverordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt.

Ausstellungsberechtigte für Bestandsgebäude

Die Ausstellungsberechtigung für die Erstellung von Energieausweisen und von Modernisierungsempfehlungen für Bestandsgebäude wird durch eine bundesrechtliche Regelung in § 21 EnEV festgelegt und ist in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Rechenverfahren

Bei den Rechenverfahren für die Ermittlung des rechnerischen Energiebedarfs von Gebäuden unterscheidet die EnEV 2009 in Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

Bei den Wohngebäuden werden mit der Einführung der EnEV 2009 zwei Bilanzierungsverfahren zur Auswahl gestellt. Zum einen gibt es das bekannte Verfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 (Monatsbilanzverfahren) und zum andern das neu eingeführte Verfahren nach DIN V 18599 für Wohngebäude.

Nichtwohngebäude werden mit dem Rechenverfahren nach DIN V 18599-1 bis -10 bilanziert.

Bei bestehenden Wohngebäuden müssen geänderte bzw. zusätzliche Randbedingungen für die Bewertung der Gebäude berücksichtigt werden, welche in Anlage 3 Abs. 8 EnEV festgelegt sind.

 

Bilanzierungsverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude

Inhalt und Aufbau

Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 der EnEV entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.

Die Verwendung von Farben beim Ausdruck der Energieausweise ist aus Kostengründen und zur Ermöglichung der Versendung der Ausweise durch Telefax nicht vorgeschrieben.

Die Muster der Energieausweise sind auf den folgenden Seiten dargestellt. Man unterscheidet in Energieausweise für Wohn- oder Nichtwohngebäude.


Kommentar schreiben


Name

Überschrift

Kommentar Netiquette
Wie viel ist sieben plus 5: *

Wie ist Ihre Meinung zu "Energieausweis"?
Schreiben Sie jetzt Ihren Kommentar.

Aktuelle Veranstaltungen

Produktempfehlung

08/09, Praxis-Check Architektur: EnEV 2009
Tipps & Tricks zur Umsetzung der EnEV 2009!

» Mehr Informationen