EnEV

Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen nach EnEV 2009

In der Energieeinsparverordnung 2009, die ab dem 1. Oktober 2009 in Kraft tritt, sind nicht nur die Grenzwerte für Neubauten verschärft worden. Auch für bestehende Gebäude werden strengere Anforderungen geregelt, die nachfolgend beschrieben werden sollen.

Anforderungen an bestehende Gebäude sind nur bei Änderungen, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden zu beachten (§ 9 EnEV 2009). Weiterhin fordert die EnEV auch Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden. Hierzu zählen der Austausch alter Heizkessel, die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die Dämmung oberster Geschossdecken sowie die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen. Grundsätzlich gilt, dass die energetische Qualität des Gebäudes bei Änderungen von Außenbauteilen nicht verschlechtert werden darf.

Änderungen von Gebäuden

Änderungen von Gebäuden im Sinne der EnEV liegen vor, wenn Bauteile ersetzt oder erstmalig eingebaut werden. Nähere Angaben enthält die Tabelle 1 (EnEV 2009, Anlage 3).

Tabelle 1: Änderungen von Gebäuden nach Anlage 3 der EnEV 2009

Bauteil

Nr.

Eine Änderung im Sinne der EnEV liegt in folgenden Fällen vor:

Außenwände

1a

Ersatz oder erstmaliger Einbau

1b

Anbringen von Bekleidung in Form von Platten oder plattenartigen Baustoffen oder Verschalungen sowie Mauerwerksvorsatzschalen

1c

Einbau von Dämmschichten

1d

Erneuerung des Außenputzes bei einer bestehenden Wand mit einem U-Wert > 0,9 W/m²K)

Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

2a

Ersatz oder erstmaliger Einbau

2b

Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster

2c

Ersatz der Verglasung

Außentüren

3

Erneuerung

Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen) bei Steildächern

4a

Ersatz oder erstmaliger Einbau

4b

Ersatz oder neuer Aufbau der Dachhaut bzw. außenseitiger Bekleidung oder Verschalungen

4c

Aufbringen oder Erneuerung innenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen

4d

Einbau von Dämmschichten

4e

Einbau zusätzlicher Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum

Flachdächer

4.2a

Ersatz oder erstmaliger Einbau

4.2b

Ersatz oder neuer Aufbau der Dachhaut bzw. außenseitiger Bekleidung oder Verschalung

4.2c

Aufbringen oder Erneuerung innenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen

4.2d

Einbau von Dämmschichten

Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, gegen Erdreich und nach unten an Außenluft

5a

Ersatz oder erstmaliger Einbau

5b

Anbringen oder Erneuerung von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Dränagen

5c

Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite

5d

Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite

5e

Einbau von Dämmschichten

Vorhangfassaden

6

Ersatz oder erstmaliger Einbau

Bei Änderungen von Gebäuden sind gemäß EnEV bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Der Nachweis kann auf zwei unterschiedliche Arten erbracht werden (siehe hierzu auch Bild 1):

  1. Referenzgebäudeverfahren oder
  2. Bauteilverfahren.


Bild 1: Anforderungen an bestehende Wohngebäude

Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die geänderte Fläche bei Außenbauteilen weniger als 10 Prozent (nach EnEV 2007: 20 %) der betrachteten Fläche ausmacht (Bagatellregelung).

Referenzgebäudeverfahren

Beim Referenzgebäudeverfahren muss nachgewiesen werden, dass das geänderte Gebäude insgesamt den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Referenzgebäude um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten darf. Weiterhin ist nachzuweisen, dass bei Wohngebäuden der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts und bei Nichtwohngebäuden der Maximalwert der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden. Die Ausführung des Referenzgebäudes entspricht derjenigen, die auch für zu errichtende Gebäude zugrunde gelegt wird.

Soweit beim Referenzgebäudeverfahren Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Falls energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden.

Bei diesem Nachweis können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden. Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sind vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

BBSR

Bauteilverfahren

Alternativ zum oben beschriebenen Referenzgebäudeverfahren kann der Nachweis auch über die Einhaltung festgelegter Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte der betroffenen Außenbauteile) erbracht werden. Der Nachweis ist erfüllt, wenn die in der EnEV, Anlage 3, Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden (siehe Tab. 2).


Die in der Tabelle 2 angegebenen Maßnahmen werden in Tabelle 1, Änderungen von Gebäuden, näher beschrieben.

Fazit: Das Bauteilverfahren ist in der Anwendung wesentlich einfacher. Aus diesem Grund sollte es in der Praxis für den Nachweis geänderter Außenbauteile bevorzugt angewendet werden.

Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

Bei der Erweiterung und beim Ausbau von Gebäuden sind die Anforderungen abhängig von der Größe der hinzukommenden zusammenhängenden Nutzfläche. Es gelten folgende Regelungen:

Hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche

Nachweis

15 bis 50 m²

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV, Anlage 3, dürfen nicht überschritten werden (siehe Tab. 3.7)

über 50 m²

Der hinzukommende neue Gebäudeteil hat die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§ 3 und § 4 EnEV) zu erfüllen.

Die 76-Prozent-Regel nach EnEV 2007 für den Ausbau von Dachräumen und anderen nicht beheizten oder gekühlten Räumen entfällt in der EnEV 2009.

Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Wesentliche Forderungen der EnEV 2009 in Bezug auf Nachrüstung von Anlagen und Gebäuden sind:

  1. Außerbetriebnahme alter Heizkessel
  2. Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  3. Dämmung der obersten Geschossdecke

Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme

Nach der neuen EnEV 2009 ist zukünftig bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als 50 m² Nutzfläche vor Baubeginn zu prüfen, ob alternative Energieversorgungssysteme in technischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht eingesetzt werden können. In der EnEV 2007 war diese Prüfung erst bei neuen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche vorgeschrieben.

Mit dieser drastischen Verschärfung möchte man erreichen, dass die EnEV 2009 mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, harmonisiert.

Nach dem EEWärmeG muss bei allen neuen Gebäuden mit ebenfalls mehr als 50 m² Nutzfläche ein bestimmter Anteil des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.


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